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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung§ 47
Stand: 26.08.2026
Die Zuständigkeit für die Verfolgung der in den § 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Nummer 3, § 45 Nummer 3 genannten Ordnungswidrigkeiten wird auch der Polizei übertragen, solange diese die Sache nicht an die nach den § 43 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Nummer 3, § 45 Nummer 3 zuständigen Behörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.