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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 45

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die örtlichen Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für

1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während des Vorgangs der Ortsveränderung in Häfen,

2. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in den Umschlagsanlagen in den Häfen, soweit nicht nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes dessen Durchführung dem Bund in bundeseigener Verwaltung obliegt und

3. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes für den Bereich der Binnenhäfen einschließlich der dort befindlichen Umschlagsanlagen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben ist.

§ 44 § 46