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# § 29 NW_31595 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren nach § 16 Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes,

2. die Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes,

3. die Anerkennung zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,

4. die Überwachung der Anbieter von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 in Verbindung mit § 51 des Fahrlehrergesetzes,

5. die Anerkennung der Träger zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter nach § 48 des Fahrlehrergesetzes,

6. die Überwachung der Anbieter von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter nach § 48 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes,

7. die Überwachung der Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter nach § 48 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes,

8. die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 10 des Fahrlehrergesetzes,

9. die Genehmigung von Qualitätssicherungssystemen nach § 51 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes in Verbindung mit § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung und

10. die Genehmigung von Rahmenlehrplänen nach § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes.

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Zitiervorschlag: § 29 NW_31595 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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