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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 30

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Prüfungsausschüsse nach § 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1302) in der jeweils geltenden Fassung werden für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln bei der Bezirksregierung Köln und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster bei der Bezirksregierung Detmold errichtet. Diese Bezirksregierungen berufen auch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer.

§ 29 § 31