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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

§ 15

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Nordrhein-Westfalen e.V. ist zuständig für

1. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

2. die Erfassung der Meldung von Schulungsstätten nach Nummer 7.2 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

3. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 8.1 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

4. die Aufsicht über die Schulungen nach Nummer 8.2 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

5. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6. die Erfassung der Schulungsstätten nach Nummer 7.2 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

7. die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren nach Nummer 8.1 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

8. die Aufsicht über die Schulungen nach Nummer 8.2 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

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