nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 23 NW_30935 (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Fn 2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 25) außer Kraft.

Anlage 1 zu § 7 Absatz 1

Ausbildungspläne für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte sowie Werkfeuerwehrangehörige

Anlage 2 zu § 7 Absatz 2

Übersicht über Umfang und Inhalte der zentralen Ausbildung am Institut der Feuerwehr NRW

Anlage 3 zu § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2

Übersicht der Stoffgebiete der Laufbahnprüfung

Anlage 4 zu § 9

Muster des Befähigungsberichts

Anlage 5 zu § 18

Muster der Prüfungsniederschrift für die Prüfung zur Zugführerin oder zum Zugführer

Anlage 6 zu § 18

Muster der Prüfungsniederschrift für die Abschlussprüfung

Anlage 7 zu § 19 Absatz 1

Muster des Prüfungszeugnisses für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Anlage 8 zu § 22 Absatz 3

Muster des Prüfungszeugnisses für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

Anlage 9 zu § 19 Absatz 2

Muster des Prüfungszeugnisses für Werkfeuerwehrangehörige

Anlage 10 zu § 19 Absatz 3

Muster des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung

Der Minister

für Inneres und Kommunales

des Landes Nordrhein-Westfalen