Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HintG NRW
HintG NRW§ 22 Genehmigung der Herausgabe
Stand: 26.08.2026
Die Herausgabe bedarf
1. der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung, wenn Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, und
2. der Genehmigung der Fideikommissbehörde, wenn Gegenstände, die zu einem Familienfideikommiss gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommissrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind; Entsprechendes gilt für Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen sowie Hausgüter und Hausvermögen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 22 HintG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 06.10.2020 – 21 U 108/18Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 13.08.2015 – 14c O 238/11
- OLG Düsseldorf, 27.03.2015 – I-16 U 108/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.