Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 372 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
Wird zitiert von 163 Entscheidungen zu § 372 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 29.10.2020 – 101 VA 107/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 01.02.2018 – 20 VA 9/17
- BAG, 14.06.2023 – 8 AZR 160/22Anspruch auf Zahlung einer Abfindung - staatsanwaltschaftliche Pfändung dieses Anspruchs in Vollziehung eines strafprozessualen dinglichen Arrests - Zahlungsverzug - Verzugszinsen - Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme - tarifvertragliche Ausschlussfrist - AuslegungZitiert von 6
- OLG Brandenburg, 27.01.2021 – 11 U 128/20
- OLG Köln, 20.04.1999 – 24 U 141/98
- BGH, 10.12.2004 – V ZR 340/03Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 22.07.2026 – 102 VA 82/26 eHinterlegungsrecht: Verpflichtung zur Herausgabe des hinterlegten Geldbetrags bei erklärtem Verzicht auf das Recht der Rücknahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 21.07.2026 – 101 VA 88/26 eHinterlegungsverfahren: Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eines möglichen Empfängers gegen die Annahmeanordnung wegen fehlender Antragsbefugnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 09.07.2026 – III ZR 235/25(Materieller Nachteil durch Verzugs- und Prozesszinsen infolge unangemessener Gerichtsverfahrensdauer und Haftungsumfang nach § 198 GVG)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 372 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.