Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HintG NRW
HintG NRW§ 23 Vollziehung der Herausgabe, Haftung nach der Herausgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/23#abs-1 (1) Die Herausgabe des hinterlegten Gegenstandes wird vollzogen
1. bei Geldsummen durch Gutschrift des Betrags auf einem Konto des Empfängers oder durch Auszahlung der Hinterlegungskasse,
2. bei Wertpapierguthaben durch Übertragung auf ein Depotkonto des Empfängers oder
3. im Übrigen durch Übergabe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/23#abs-2 (2) Das Land ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 nicht zur Herausgabe an einer anderen Stelle als der verpflichtet, bei der die Verwahrung erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30064/23#abs-3 (3) Nach der Herausgabe kann das Land nur aufgrund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden.
Teil 5
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe