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PolG NRW§ 42 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/42#abs-1 (1) Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/42#abs-2 (2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/42#abs-3 (3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/42#abs-4 (4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/42#abs-5 (5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der betroffenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28315/42#abs-6 (6) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
Sechster Unterabschnitt
Sicherstellung und Verwahrung
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 42 PolG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 07.08.2020 – 2 Wx 178/20Zitiert von 13
- VG Aachen, 05.08.2021 – 8 I 13/21
- VG Köln, 01.10.2020 – 11 I 16/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.04.2012 – I-15 W 131/12
- OLG Köln, 14.04.2022 – 7 U 146/20Zitiert von 1
- VG Aachen, 13.09.2021 – 8 I 16/21
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 15.07.2025 – 22 I 52/25
- OLG Hamm, 10.06.2025 – 15 W 170/25
- OLG Köln, 14.05.2024 – 2 Wx 67/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 PolG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.