Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-OS
APO-OS§ 7 Struktur der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/7#abs-1 (1) Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg umfasst zwei Studienfächer (§ 9), fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse (§ 10), problem- und praxisorientierte Projekte (§ 11), Basiskurse (in den Bereichen deutsche und englische Sprache, Mathematik, Naturwissenschaften und Computer Literacy) und weitere Fremdsprachenkurse (§ 12), Praktika (§ 13), Sportkurse, zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (§ 14) und Brückenkurse (§ 15).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/7#abs-2 (2) Die inhaltliche Ausgestaltung der fachbezogenen und fächerübergreifenden Kurse, Kurssequenzen und Projekte orientiert sich am Anforderungsniveau der Lehrpläne des Landes Nordrhein-Westfalen und an den Belegvorschriften für die gymnasiale Oberstufe im Sinne einer gleichwertigen, nicht aber gleichartigen Ausbildung. Hierzu legt das Oberstufen-Kolleg Belegverpflichtungen gemäß § 17 und § 19 fest und dokumentiert die Themen, Fachbezüge und Niveaus der verschiedenen Kurse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/7#abs-3 (3) Die Ausbildung führt systematisch auf das Bildungsziel der allgemeinen Studierfähigkeit hin.