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APO-OS

§ 13 Praktika

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/13#abs-1 (1) Praktika sollen den Kollegiatinnen und Kollegiaten Erfahrungen mit beruflicher Arbeit und Orientierungshilfe für ihre Berufs- und Studienwahl vermitteln. Sie können zur Vertiefung des Unterrichts im gewählten Studienfach beitragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/13#abs-2 (2) Praktika werden zum Beispiel in Betrieben, Verwaltungen, sozialen Einrichtungen oder auch zur besseren Studienwahlvorbereitung in Hochschulen durchgeführt und in Praktikumsberichten aufgearbeitet. Sie werden von den Lehrenden des Oberstufen-Kollegs betreut.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/13#abs-3 (3) Die Kollegiatin oder der Kollegiat muss mindestens ein zweiwöchiges Praktikum absolvieren.

§ 12 § 14