Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-OS

APO-OS

§ 15 Brückenkurse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/15#abs-1 (1) Brückenkurse dienen dem Ausgleich partieller Defizite in der von der Sekundarstufe I erwarteten Ausbildung in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/15#abs-2 (2) Nach Beratung bei der Aufnahme werden die Belegverpflichtungen in den Brückenkursen für die Kollegiatin oder den Kollegiaten entsprechend ihrer oder seiner Eingangsvoraussetzungen individuell festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/15#abs-3 (3) Brückenkurse sind auf die Eingangsphase beschränkt.

§ 14 § 16