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# § 7 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen) — Struktur der Ausbildung

APO-OS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg umfasst zwei Studienfächer (§ 9), fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse (§ 10), problem- und praxisorientierte Projekte (§ 11), Basiskurse (in den Bereichen deutsche und englische Sprache, Mathematik, Naturwissenschaften und Computer Literacy) und weitere Fremdsprachenkurse (§ 12), Praktika (§ 13), Sportkurse, zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (§ 14) und Brückenkurse (§ 15).

(2) Die inhaltliche Ausgestaltung der fachbezogenen und fächerübergreifenden Kurse, Kurssequenzen und Projekte orientiert sich am Anforderungsniveau der Lehrpläne des Landes Nordrhein-Westfalen und an den Belegvorschriften für die gymnasiale Oberstufe im Sinne einer gleichwertigen, nicht aber gleichartigen Ausbildung. Hierzu legt das Oberstufen-Kolleg Belegverpflichtungen gemäß § 17 und § 19 fest und dokumentiert die Themen, Fachbezüge und Niveaus der verschiedenen Kurse.

(3) Die Ausbildung führt systematisch auf das Bildungsziel der allgemeinen Studierfähigkeit hin.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_28211 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/7

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