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APO-OS

§ 10 Fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/10#abs-1 (1) Im Rahmen des Versuchsauftrags gemäß § 1 erprobt das Oberstufen-Kolleg fächerintegrierende und fächerübergreifende Grundkurse, die die Belegverpflichtungen in fachgebundenen Kursen in der Eingangs- und Hauptphase ersetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/10#abs-2 (2) Die Grundkurse und Grundkurssequenzen sind ihrem jeweiligen fachlichen Schwerpunkt entsprechend Aufgabenfeldern zugeordnet. Sie sind themenorientiert und bieten eine vertiefende Ergänzung des fachgebundenen Unterrichts. Sie sind zum einen an die Strukturen, Inhalte und Methoden der beteiligten Fächer gebunden, zum anderen überschreiten sie die Fachgrenzen, verdeutlichen die Offenheit zwischen den Fächern und machen Möglichkeiten und Grenzen fachübergreifender Zusammenarbeit erfahrbar.

§ 9 § 11