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APO-OS

§ 14 Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/14#abs-1 (1) Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen sind insbesondere Arbeitsgemeinschaften, die außerhalb des obligatorischen Unterrichts angeboten oder von den Kollegiatinnen und Kollegiaten selbst organisiert werden. Dazu gehören im Besonderen Arbeitsgemeinschaften im künstlerischen oder sportlichen Bereich sowie Werkstattkurse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/14#abs-2 (2) Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen sind fakultativ; die kontinuierliche und erfolgreiche Teilnahme kann im Abschlusszeugnis bescheinigt werden.

§ 13 § 15