Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-OS

APO-OS

§ 19 Hauptphase

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/19#abs-1 (1) In der Hauptphase beträgt die Zahl der Unterrichtsstunden für die Kollegiatinnen und Kollegiaten pro Woche im Durchschnitt der vier Semester mindestens 34 Stunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/19#abs-2 (2) Die Kollegiatin oder der Kollegiat belegt in der Hauptphase verpflichtend:

1. je vier aufeinander folgende Kurse in seinen Studienfächern (je 120 Std.); ein Kurs sollte mit einer Universitätsveranstaltung verknüpft sein, die es ermöglicht, eine Studienleistung zu erbringen,

2. 14 Grundkurse/Hauptphase (je 80 Std.). Zu diesen Grundkursen gehören:

a) mindestens je zwei aufeinanderfolgende Kurse mit fachlichem Schwerpunkt in Literatur, politischer Bildung, künstlerischer-ästhetischer Bildung und Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Philosophie,

b) mindestens zwei aufeinanderfolgende Kurse aus dem naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld mit einem fachlichen Schwerpunkt in einem der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Geologie oder Informatik,

c) drei aufeinanderfolgende Kurse mit fachlichem Schwerpunkt in Mathematik,

3. durchgehend Kurse in der fortgeführten Fremdsprache (je 80 Std.), von denen einer ein in der Fremdsprache unterrichteter Grundkurs sein soll, oder vier Kurse in einer in der Eingangsphase neu begonnenen Fremdsprache (je 80 Std.); sofern eine zweite Fremdsprache belegt wird, reduziert sich die Zahl der zu belegenden Grundkurse auf dreizehn,

4. vier Sportkurse (je 40 Std.),

5. darüber hinaus zwei jeweils zweiwöchige Projekte,

6. ein Praktikum, von dem bis zu zwei Wochen in der Unterrichtszeit durchgeführt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/19#abs-3 (3) Kurse gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 5 können durch die Belegung entsprechender Studienfächer ersetzt werden. Zur Erfüllung der Mindestbelegpflicht gemäß Absatz 1 sind dann gegebenenfalls andere Grundkurse zu belegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/19#abs-4 (4) Die Kollegiatinnen und Kollegiaten belegen in jedem Aufgabenfeld insgesamt mindestens vier Kurse.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/19#abs-5 (5) Die Kursbeschreibungen für die Grundkurse weisen aus, welche Fachgebiete im Unterricht einbezogen werden. In den Kursbescheinigungen wird dokumentiert, welche fachbezogenen Themen bearbeitet wurden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/19#abs-6 (6) Themengleiche Kurse dürfen nicht belegt werden.

§ 18 § 20