Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-OS
APO-OS§ 9 Studienfächer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/9#abs-1 (1) Jede Kollegiatin oder jeder Kollegiat wählt zwei Studienfächer zur fachgebundenen Ausbildung, die spätestens ab dem zweiten Semester durchgehend zu besuchen sind; eines dieser Fächer ist entweder Deutsch, Mathematik, eine fortgeführte Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft. Die neu einsetzende Fremdsprache kann nicht Studienfach sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/9#abs-2 (2) Bis zum Ende des ersten Semesters bestätigt oder revidiert die Kollegiatin oder der Kollegiat die Wahl seiner Studienfächer. Sie oder er kann diese Entscheidung in begründeten Fällen noch einmal am Ende des zweiten Semesters mit Genehmigung durch die pädagogische Leiterin oder den pädagogischen Leiter korrigieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/9#abs-3 (3) Als Studienfächer können angeboten werden:
1. Aufgabenfeld
Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Künste, Musik,
2. Aufgabenfeld II:
Geographie, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaften, Sozialwissenschaften/Wirtschaft,
3. Aufgabenfeld III
Biologie, Chemie, Mathematik, Physik, Technik, Informatik,
4. Außerhalb der Aufgabenfelder:
Katholische Theologie und Evangelische Theologie, Sport.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/9#abs-4 (4) Das Ministerium kann weitere Studienfächer zur Erprobung zulassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/9#abs-5 (5) In den Studienfächern nimmt das Oberstufen-Kolleg an den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen teil; in begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden, wenn ein entsprechender Versuchs- und Entwicklungsauftrag vorliegt und unter Festlegung besonderer Verfahrensregelungen vom Ministerium genehmigt ist.