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APO-OS§ 12 Basis- und Fremdsprachenkurse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/12#abs-1 (1) Basiskurse vermitteln in fachlicher Orientierung die für die allgemeine Studierfähigkeit erforderlichen grundlegenden Fähigkeiten in den Bereichen Deutsch, Englisch oder einer anderen fortgeführten Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften und Computer Literacy.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/12#abs-2 (2) Kollegiatinnen oder Kollegiaten, die die durch die Basiskurse der Eingangsphase zu vermittelnden Kompetenzen schon auf andere Weise erreicht haben, können durch eine Feststellungsprüfung von der weiteren Belegpflicht befreit werden. Die Mindeststundenzahl (§ 17) bleibt davon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28211/12#abs-3 (3) Fremdsprachenkurse können in Englisch, Französisch, Latein, Russisch, Spanisch und Türkisch angeboten werden. Das Ministerium kann weitere Fremdsprachen zur Erprobung zulassen.