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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung§ 55 Bußgeldvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/55#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 seiner Pflicht zur Erhaltung oder Hege eines dem Gewässer entsprechenden Fischbestandes nicht nachkommt,
2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 auf überfluteten Grundstücken fischt,
3. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 die Fischerei ausübt, ohne Inhaber eines gültigen Fischereischeins zu sein oder ohne den Fischereischein oder den Erlaubnisschein bei sich zu führen,
4. entgegen § 43 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen nicht beseitigt oder nicht abstellt,
5. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2, in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, in Fischwegen oder auf gekennzeichneten Strecken oberhalb oder unterhalb der Fischwege fischt,
6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Abs. 5 Fischwege nicht offen oder nicht betriebsfähig hält,
6a. entgegen § 49 an oder auf Gewässern, an denen sie oder er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt,
7. einer auf Grund von § 3 Abs. 5, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 oder § 48 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung oder ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/55#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. entgegen § 15 Abs. 2 den Abschluß oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2. entgegen § 19 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
3. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 oder § 37 Absatz 1 Satz 1 den Fischereischein oder den Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt,
4. entgegen § 38 Abs. 1 einen Erlaubnisschein ausstellt, der nicht die erforderlichen Mindestangaben enthält,
5. entgegen § 39 Abs. 1 beim Fischfang künstliches Licht, verbotene Mittel oder verletzende Geräte anwendet,
6. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Gewässer durch ständige Fischereivorrichtungen auf mehr als die halbe Breite versperrt,
7. entgegen § 50 eine fischereiliche Veranstaltung ohne Genehmigung durchführt, ein Wettfischen veranstaltet oder an diesem teilnimmt,
8. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 2 Fische, Fanggeräte oder Fischbehälter nicht vorzeigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/55#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/55#abs-4 (4) Geräte und Mittel, die bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/55#abs-5 (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.