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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 54 Amtliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/54#abs-1 (1) Die Fischereibehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bedienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/54#abs-2 (2) Die Überprüfung der Gültigkeit des Fischereischeins, des Fischereischeins mit Begleitung, des Jahresfischereischeins und des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe erfolgt insbesondere durch eine Kontroll-App. Den amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern sind auf Verlangen auch die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/54#abs-3 (3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind bei der Durchführung der Fischereiaufsicht befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/54#abs-4 (4) Amtlich verpflichtete Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind für jeweils weitere fünf Jahre zulässig.

§ 53 § 55