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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 31 Fischerprüfung, Fischereischein

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/31#abs-1 (1) Wer die Fischerei ausübt, muss, unbeschadet des Absatzes 3, Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins im Sinne von § 34 sein und diesen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder den amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischeiereiaufsehern zur Prüfung aushändigen oder in elektronischer Form vorzeigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist. Auf Verlangen ist die Identität durch Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. Bei Jugendlichen kann die Identität auch durch Vorzeigen eines Schülerausweises nachgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/31#abs-2 (2) Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt. Davon abweichend werden Fischereischeine für Personen gemäß Absatz 6 als Jahresfischereischein erteilt. Das jeweilige Muster des Fischereischeins wird durch das Ministerium festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/31#abs-3 (3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für

1. Personen, die Fischereiberechtigte, Fischereipächterinnen oder Fischereipächter oder eine von diesen beauftragte Inhaberin oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines gültigen Fischereischeins bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,

2. Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatgewässern und

3. Kinder und Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In diesen Fällen darf der Fischfang nur in Begleitung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins ausgeübt werden. Die Begleitperson hat das Alter der Kinder und Jugendlichen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörde oder den amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern durch Vorzeigen eines Schülerausweises oder amtlichen Lichtbildausweises unmittelbar nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/31#abs-4 (4) Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für

1. beruflich ausgebildete Fischerinnen und Fischer, Fischzüchterinnen und Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet werden,

2. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,

3. Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1973 ein Fischereischein erteilt worden ist,

4. Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1973 eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,

5. Personen, die bis einschließlich zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben oder

6. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/31#abs-5 (5) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte. Hat die Prüfungsbewerberin oder der -bewerber zum Zeitpunkt der Prüfung den ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, werden die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen anerkannt, wenn diese die Mindestanforderungen erfüllen, die das für Fischerei zuständige Ministerium festlegt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/31#abs-6 (6) Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind sowie Personen gemäß Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein (Ausländerfischereischein) erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/31#abs-7 (7) Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischerei- und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Die Durchführung eines Praxistags als Zulassungsvoraussetzung für die Fischerprüfung kann dem Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V. durch das Ministerium im Wege der Beleihung übertragen werden. Dabei untersteht der Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V. bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Ministeriums. Die Beleihung kann mit Nebenbestimmungen versehen und jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgenommen werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/31#abs-8 (8) Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Fischereischein gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit die Inhaberin oder der Inhaber in diesem anderen Land den ständigen Wohnsitz hat. Sobald die Inhaberin oder der Inhaber den ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nimmt, muss ein Fischereischein im Sinne des Satzes 1 vergleichbare Sicherheitsmerkmale wie ein in Nordrhein-Westfalen ausgestellter Fischereischein aufweisen. Andernfalls wird dieser mit Ablauf des 31. Dezember 2031 ungültig. Damit der Fischereischein eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland im Land Nordrhein-Westfalen Gültigkeit erlangt, ist die Fischereiabgabe des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 34 und des § 35 Absatz 3 zu entrichten und der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe vorzuhalten.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/31#abs-9 (9) Das Ministerium erlässt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung.

§ 30a § 31a