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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung§ 36 Gebühren
Stand: 26.08.2026
Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein und die Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe einschließlich der Eintragung in das Fischereiregister richten sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.