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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 37 Fischereierlaubnisschein

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/37#abs-1 (1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigte oder -berechtigter oder Fischereipächterin oder -pächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig von § 31 einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 31 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur Prüfung aushändigen oder in elektronischer Form vorzeigen. Satz 1 gilt ebenfalls für Personen, die gemäß § 31 Absatz 3 Nummer 3 keines Fischereischeins bedürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/37#abs-2 (2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich

a) in den Fällen des § 31 Absatz 3 Nummer 1 und 2,

b) bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen.

§ 36a § 38