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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung§ 39 Verbot schädigender Mittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/39#abs-1 (1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/39#abs-2 (2) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/39#abs-3 (3) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch Rechtsverordung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes zulässig ist.