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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 23 Bestehende Verträge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/23#abs-1 (1) Bestehende Verträge über die Ausübung eines Fischereirechts treten sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit das Vertragsverhältnis nicht vorher endet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/23#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für bestehende Verträge, die nach der Feststellung der Fischereibehörde den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und der §§ 13 und 16 Rechnung tragen.

§ 22 § 24