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Landesfischereigesetz; Bekanntmachung der Neufassung

§ 19 Fischfang an überfluteten Grundstücken

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/19#abs-1 (1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke ausgeschlossen. Eingezäunte Viehweiden gelten insoweit nicht als eingefriedete Grundstücke.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/19#abs-2 (2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/19#abs-3 (3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb einer Woche nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27016/19#abs-4 (4) Bei der Ausübung der Fischerei nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 entstandene Nachteile sind auszugleichen.

§ 18 § 20