Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 3 Aufgaben des Wahlleiters
Stand: 26.08.2026
Dem Wahlleiter obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. den Vorsitz im Wahlausschuss zu führen (§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes),
2. bei einem Verzicht auf das Amt des Wahlleiters oder des stellvertretenden Wahlleiters (§ 2 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes) den Verzicht schriftlich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen,
3. die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke bekanntzugeben (§ 6 des Gesetzes, § 24 Satz 2 Nummer 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,
4. die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer Vertreter bekanntzumachen (§ 6 Absatz 1 Satz 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,
5. zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 24), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 15 Absatz 1, § 16 Absatz 3 des Gesetzes) und zur Beseitigung etwaiger Mängel aufzufordern (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, § 27 Absatz 1),
6. nach § 15a Absatz 4 des Gesetzes die Erklärungen und Mitteilungen nach § 15a Absatz 2 und 3 des Gesetzes am 16. Tag vor der Wahl sowie etwaige Nachmeldungen am Tag vor dem Wahltermin in geeigneter Weise bekanntzumachen, wobei eine vereinfachte Bekanntmachung genügt,
7. nach § 15a Absatz 6 Satz 4 des Gesetzes der Gemeinde oder dem Kreis die eingereichten Erklärungen, Mitteilungen sowie weiteren Unterlagen zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung des Betrags zur Verfügung zu stellen,
8. bei der Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Wahlausschusses über die Wahlvorschläge mitzuwirken sowie die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekanntzumachen (§ 18 Absatz 3, § 19 Absatz 1 des Gesetzes, §§ 27 bis 30),
9. die Nummernfolge der Wahlvorschläge festzusetzen (§§ 32 Absatz 2 und 75c Satz 5 und 6) sowie die Stimmzettel zu beschaffen (§ 79 Absatz 4),
10. die Schnellmeldungen zu erstatten (§ 53),
11. das Los bei Stimmengleichheit nach § 32 Satz 3 und § 46c Absatz 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes oder bei gleichen Zahlenbruchteilen im Verhältnisausgleich nach § 33 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes zu ziehen,
12. das Wahlergebnis einschließlich der Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekanntzugeben (§ 35 Absatz 2 des Gesetzes, § 63),
13. die Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen (§ 35 Absatz 1 des Gesetzes, § 62),
14. erforderlichenfalls die Wahl abzusagen und bekannt zu geben, dass eine Nachwahl stattfinden wird (§ 64 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1),
15. die Entscheidung der Vertretung über den Verlust eines Sitzes wegen Wegfalls der Wählbarkeitsvoraussetzungen öffentlich bekanntzugeben (§ 44 Absatz 1 des Gesetzes, § 65),
16. den Nachfolger aus der Reserveliste oder das Freibleiben des Sitzes festzustellen und öffentlich bekanntzugeben (§ 45 Absatz 6 des Gesetzes),
17. den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung festzustellen und öffentlich bekanntzugeben (§ 46 Absatz 4 des Gesetzes),
18. die Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 5 des Gesetzes zu ahnden.