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KWahlO

§ 24 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen,

1. daß die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem Stichtag einzureichen sind (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes), damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können;

2. in welche Wahlbezirke das Wahlgebiet eingeteilt ist (§ 6 des Gesetzes);

3. wieviel Unterschriften die Wahlvorschläge gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen;

4. dass Wählergruppen ihren Wahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 des Gesetzes sowie Einzelbewerber die nach § 15a Absatz 7 in Verbindung mit § 15a Absatz 2 des Gesetzes beizubringenden Unterlagen beifügen müssen;

5. wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 79);

6. daß Unionsbürger unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.

§ 23 § 25