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KWahlO

§ 45 Wahl in Sonderstimmbezirken

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/45#abs-1 (1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 10) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlbezirk gültigen Wahlschein hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/45#abs-2 (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/45#abs-3 (3) Der Bürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Der Bürgermeister richtet die Wahlräume her.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/45#abs-4 (4) Der Bürgermeister bestimmt die Wahlzeit für den Sonderstimmbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/45#abs-5 (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/45#abs-6 (6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 43 und 40 Absatz 2 bis 7. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/45#abs-7 (7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/45#abs-8 (8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/45#abs-9 (9) Das Wahlergebnis des Sonderstimmbezirks darf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/45#abs-10 (10) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

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