Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 18 Abschluß des Wählerverzeichnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/18#abs-1 (1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl abzuschließen. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 4 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/18#abs-2 (2) Änderungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 können auch noch nach dem Abschluss des Wählerverzeichnisses vorgenommen werden.