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KWahlO

§ 63 Veröffentlichung des Wahlergebnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/63#abs-1 (1) Der Wahlleiter gibt das vom Wahlausschuß festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet einer Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/63#abs-2 (2) Vom Tage der Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

IX. Nachwahlen

§ 62 § 64