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KWahlO§ 2 Aufgaben des Wahlausschusses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/2#abs-1 (1) Dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuss obliegen folgende Aufgaben:
1. das Wahlgebiet in Wahlbezirke nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes einzuteilen, wobei er die tragenden Erwägungen für die Einteilung der Wahlbezirke transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren hat; ab einer Abweichung von mehr als 15 Prozent der durchschnittlichen Wahlbezirksgröße sind die hierfür herangezogenen verfassungslegitimen Rechtfertigungsgründe zu erläutern,
2. über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes),
3. über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Absatz 3 des Gesetzes),
4. das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Absatz 1 des Gesetzes).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/2#abs-2 (2) Dem Wahlausschuss der Gemeinde obliegt es, einen früheren Beginn der Wahlzeit festzusetzen, wenn besondere Gründe es erfordern (§ 14 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26521/2#abs-3 (3) Der Wahlausschuss des Kreises entscheidet über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen durch die Wahlausschüsse der kreisangehörigen Gemeinden. Der Landeswahlausschuss entscheidet über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen durch die Wahlausschüsse der kreisfreien Städte und Kreise und des Regionalverbands Ruhr sowie in allen Fällen, in denen die oberste Aufsichtsbehörde gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags Beschwerde eingelegt hat (§ 18 Absatz 4 des Gesetzes).