Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KWahlO
KWahlO§ 65 Bekanntgabe von Entscheidungen
Stand: 26.08.2026
Die folgenden Entscheidungen sind der Aufsichtsbehörde, dem vom Verlust des Sitzes betroffenen Vertreter und, wenn sie einen Einspruch betreffen, dem Einspruchsführer zuzustellen:
1. Beschluß der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes,
2. Beschluß der Vertretung über den Verlust eines Sitzes gemäß § 44 Abs. 1 des Gesetzes,
3. nachträgliche Feststellung des Wahlleiters, daß ein Bewerber das Mandat angetreten hat, obwohl er an der Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war (§ 13 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes), und Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft (§ 13 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes),
4. Feststellung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes bei der Ersatzbestimmung von Vertretern (§ 45 Abs. 6 des Gesetzes),
5. Feststellung des Wahlleiters über den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes).
Der Beschluß der Vertretung und die Feststellung des Wahlleiters sind öffentlich bekanntzumachen; vereinfachte Bekanntmachung genügt. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung gilt als Bekanntgabe im Sinne des § 41 Satz 1 des Gesetzes, soweit der Beschluß oder die Feststellung nicht zugestellt ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 65 KWahlO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 22.01.2022 – 7 K 174/21
- VG Aachen, 14.07.2015 – 4 K 2104/14Zitiert von 4
- VG Aachen, 06.05.2015 – 4 K 2085/14Zitiert von 5
- VG Aachen, 19.02.2015 – 4 K 1911/14Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 16.04.2010 – 1 K 314/10Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.