Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 18
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 15.05.2019 – 7 ABR 35/17Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit - Beteiligtenfähigkeit einer nichttariffähigen GewerkschaftZitiert von 20
- ArbG Offenbach am Main, 22.08.2012 – 10 BV 6/11Zitiert von 1
- ArbG Mannheim, 07.12.2017 – 14 BV 13/16Zitiert von 3
- BGH, 25.06.2019 – II ZB 21/18Bestimmung des Anwendungsschwellenwerts nach dem Mitbestimmungsgesetz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer von LeiharbeitnehmernZitiert von 4
- BAG, 17.05.2017 – 7 ABR 22/15Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - ArbeitnehmervertreterZitiert von 29
- BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 42/13Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - WahlartZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- ArbG Frankfurt am Main, 15.02.2022 – 4 BV 152/21Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 09.10.2018 – 19 TaBV 1/18Zitiert von 1
- ArbG Frankfurt am Main, 10.06.2015 – 6 BV 335/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Für die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens treten.