Gesetze / Mitbestimmungsgesetz
MitbestG§ 18
Stand: 10.06.2019
Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Für die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens treten.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 18 MitbestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 15.05.2019 – 7 ABR 35/17Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit - Beteiligtenfähigkeit einer nichttariffähigen GewerkschaftZitiert von 20
- ArbG Offenbach am Main, 22.08.2012 – 10 BV 6/11Zitiert von 1
- ArbG Mannheim, 07.12.2017 – 14 BV 13/16Zitiert von 3
- BGH, 25.06.2019 – II ZB 21/18Bestimmung des Anwendungsschwellenwerts nach dem Mitbestimmungsgesetz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer von LeiharbeitnehmernZitiert von 4
- BAG, 17.05.2017 – 7 ABR 22/15Wahlanfechtung - Aufsichtsrat - ArbeitnehmervertreterZitiert von 30
- BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 42/13Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - WahlartZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- ArbG Frankfurt am Main, 15.02.2022 – 4 BV 152/21Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 09.10.2018 – 19 TaBV 1/18Zitiert von 1
- ArbG Frankfurt am Main, 10.06.2015 – 6 BV 335/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 MitbestG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.04.2015 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I 642)
BGBl. 2015 I S. 642
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1852)
BGBl. 2001 I S. 1852
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1206)
BGBl. 1990 I S. 1206
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