Gesetze / Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
MilchKennzV§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 oder 4 Nr. 1 Konsummilch, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/4#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 2 Konsummilch, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2017 I S. 2272
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14.07.2010 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juli 2010 (BGBl. I 929)
BGBl. 2010 I S. 929
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08.08.2007 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. August 2007 (BGBl. I 1816)
BGBl. 2007 I S. 1816
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14.02.1992 Ausfertigung
§ 4 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 1992 (BGBl. I 258)
BGBl. 1992 I S. 258
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16.08.1990 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1990 (BGBl. I 1774)
BGBl. 1990 I S. 1774
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