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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 258
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258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Milch-Sachkunde-Verordnung
und anderer milchrechtlicher Verordnungen
Vom 14. Februar 1992
Auf Grund des§ 4 Abs. 6 und des§ 7 Satz 1 Nr. 1 des
Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1
S. 1471) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zu-
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit
und für Wirtschaft, auf Grund des § 7 Satz 1 Nr. 1 auch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Milch-Sachkunde-Verordnung
Die Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember
1972 (BGBI. 1 S. 2555), geändert durch Artikel 10 Abs. 2
des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Marga-
rinegesetzes zum Betrieb eines Unternehmens der ae-
oder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen
notwendige Sachkunde der Personen, die für den
milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens ver-
antwortlich sind, besitzt, wer den Nachweis der beruf-
lichen Befähigung nach den §§ 1 a oder 2 erbringt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Milchsammelstellen im Sinne des § 2 Nr. 6 der
Milchverordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1140), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
16. August 1990 (BGBI. 1S. 1774) geändert worden
ist,
2. Rahmstationen (Milchentrahmungsstellen ohne
Weiterverarbeitung des Rahms und der Mager-
milch) und
3. Unternehmen, die im Durchschnitt eines Jahres täg-
lich weniger als 500 Liter Milch oder eine entspre-
chende Menge an Milcherzeugnissen be- oder ver-
arbeiten."
2. Folgender § 1 a wird eingefügt:
,,§ 1 a
(1) Der Nachweis der beruflichen Befähigung im
Sinne des § 1 Abs. 1 wird erbracht durch die Vorlage
eines Zeugnisses über
1. die bestandene Meisterprüfung im Beruf Molkerei-
fachmann/Molkereifachfrau,
2. die bestandene Prüfung zum Techniker der
Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereitechnik
oder Milchwirtschaft und Molkereiwesen,
3. ein erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschul-
oder Hochschulstudium der Fachrichtung Milch-
und Molkereiwirtschaft, sofern auch eine minde-
stens zweijährige Berufstätigkeit in der Milch- und
Molkereiwirtschaft nachgewiesen werden kann,
oder
4. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer
Ingenieurschule für Milch- und Molkereiwirtschaft.
(2) Der beruflichen Befähigung nach Absatz 1 steht
gleich
1. für die verantwortliche technische Leitung einer
Sauermilchkäserei oder Sennerei eine, vor dem
23. Februar 1992 ausgeübte, mindestens zwei-
jährige verantwortliche technische Leitung eines
derartigen Unternehmens,
2. eine mindestens zweijährige verantwortliche techni-
sche Leitung einer Molkerei, Meierei, Sennerei oder
Käserei, sofern diese Tätigkeit in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem
23. Februar 1992 begonnen wurde.
Die Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung der zustän-
digen Behörde oder der nach Landesrecht beauftrag-
ten Stelle nachzuweisen.
(3) Die Verantwortung für den milchwirtschaftlichen
Betrieb von Unternehmen, die im Durchschnitt eines

Jahres täglich zwischen 500 und 3 000 Liter Milch oder
die entsprechende Menge an Milcherzeugnissen be-
oder verarbeiten, dürfen auch Personen übernehmen,
die den Nachweis der beruflichen Befähigung durch
die Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene
Meisterprüfung im Beruf Milchwirtschaftlicher Labo-
rant/Milchwirtschaftliche Laborantin oder über die
bestandene Abschlußprüfung im Beruf Molkereifach-
mann/Molkereifachfrau oder Milchwirtschaftlicher Labo-
rant/Milchwirtschaftliche Laborantin erbringen."
3. § 2 Abs. 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
„Als Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne
des§ 1 Abs. 1 gilt bei Staatsangehörigen eines ande-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft (anderer Mitgliedstaat) auch,".
4. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3
Wer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach
den §§ 1 a oder 2 erbringt, besitzt auch die notwendige
Sachkunde für die Abgabe von Milch und Milcherzeug-
nissen durch ein Unternehmen der Be- oder Verarbei-
tung von Milch oder Milcherzeugnissen."
5. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
(1) Die nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Marga-
rinegesetzes zum Betrieb eines Einzel- oder Großhan-
delsunternehmens mit Milch und Milcherzeugnissen
notwendige Sachkunde der Personen, die für den
milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens ver-
antwortlich sind, besitzt, wer
1. die berufliche Befähigung nach § 1 a nachweist,
wobei im Falle des § 1 a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche
Nachweis der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder
2. eine Sachkundeprüfung nach § 4 a für den Handel
mit Milch und Milcherzeugnissen bestanden hat.
(2) Die Sachkunde besitzt auch, wer in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine
Ausbildung als Molkereifacharbeiter/Molkereifacharbei-
terin, als Facharbeiter/Facharbeiterin für Milchwirt-
schaft oder als Milchindustrielaborant/Milchindustrie-
laborantin erfolgreich abgeschlossen hat."
6. Folgender§ 4a wird eingefügt:
,,§ 4a
(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 1
Nr. 2 ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die
erforderlichen Kenntnisse über den Umgang mit Milch
und Milcherzeugnissen hat. Sie erstreckt sich auf fol-
gende Fachgebiete:
1. Eigenschaften und Zusammensetzung der Milch
und Milcherzeugnisse,
2. Bedeutung der Milch und Milcherzeugnisse für die
Ernährung,
3. Be- und Verarbeitung der Milch und Milcherzeug-
nisse,
4. Lebensmittelrecht, insbesondere Rechtsvorschrif-
ten über Milch und Milcherzeugnisse sowie die
Tätigkeit der Lebensmittelüberwachungsbehörden,
5. Warenkontrolle und Haltbarkeitsprüfung bei Milch
und Milcherzeugnissen,
6. sensorische Beurteilung von Milch und Milch-
erzeugnissen,
7. hygienische Behandlung von Milch und Milch-
erzeugnissen,
8. Anforderung an Kühlung und Lagerung von Milch
und Milcherzeugnissen,
9. Verwendung, Reinigung und Desinfektion der mit
Milch und Milcherzeugnissen in Berührung kom-
menden Bedarfsgegenstände.
Die Prüfung ist mündlich durchzuführen; für die Fach-
gebiete des Satzes 2 Nr. 5, 6 und 9 in Form einer
kombinierten mündlichen und praktischen Prüfung.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn eine mindestens
ausreichende Leistung erbracht worden ist.
(3) Die zuständige Behörde oder die nach Landes-
recht beauftragte Stelle erteilt dem Prüfungsteilnehmer
einen Bescheid über das Prüfungsergebnis.
(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt
werden; die zuständige Behörde oder die nach Landes-
recht beauftragte Stelle weist in ihrem Bescheid darauf
hin."
7. § 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„1. den Nachweis der beruflichen Befähigung nach § 2
erbringt oder".
8. Die§§ 8 und 9 werden gestrichen.
9. § 1O wird § 8; ihm wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Diese Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1992
in Kraft."
Artikel 1 a
Änderung der Milch-Sachkunde-Verordnung
§ 1 Abs. 2 der Milch-Sachkunde-Verordnung, die zuletzt
durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Milchsammelstellen im Sinne des § 2 Nr. 6 der Milch-
verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140), die
durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. August 1990
(BGBI. 1 S. 1774) geändert worden ist,
2. Rahmstationen (Milchentrahmungsstellen ohne Weiter-
verarbeitung des Rahms und der Magermilch).
Die Sachkunde zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen
Unternehmens, das im Durchschnitt eines Jahres täglich
weniger als 500 Liter Milch oder eine entsprechende
Menge an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet, besitzt
nach§ 4 Abs. 4 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes,
wer

260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
1. die berufliche Befähigung nach § 1 a nachweist, wobei
im Falle des § 1 a Abs. 1 Nr. 3 der zusätzliche Nachweis
der Berufstätigkeit entbehrlich ist, oder
2. eine Sachkundeprüfung nach § 4 a bestanden hat."
Artikel 2
Änderung der Butterverordnung
Die Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774), wird wie
folgt geändert:
1. In § 6 Satz 2 wird die Jahreszahl „ 1978" durch die
Jahreszahl „ 1989" ersetzt.
2. § 22 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Bei der Verwendung der Kontrollnummer bei der
Kennzeichnung (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d) ist vor
die Kontrollnummer zu setzen im lande:
Baden-Württemberg BW
Bayern BY
Berlin BE
Brandenburg 88
Bremen HB
Hamburg HH
Hessen HE
Mecklenburg-Vorpommern MV
Niedersachsen
für die Regierungsbezirke
Braunschweig, Hannover und Lüneburg NI 1
für den Regierungsbezirk Weser-Ems NI II
Nordrhein-Westfalen NW
Rheinland-Pfalz RP
Saarland SL
Sachsen SN
Sachsen-Anhalt ST
Schleswig-Holstein SH
Thüringen TH".
3. Die Überschrift des Fünften Abschnittes wird wie folgt
gefaßt:
,,Schlußvorschriften".
4. Die§§ 26 bis 28 werden gestrichen;§ 29 wird§ 26.
Artikel 3
Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 1991
(BGBI. 1 S. 2045), wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Als Kurzbezeichnung werden festgesetzt für
Baden-Württemberg BW
Bayern BY
Berlin BE
Brandenburg 88
Bremen HB
Hamburg HH
Hessen HE
Mecklenburg-Vorpommern MV
Niedersachsen
für die Regierungsbezirke
Braunschweig, Hannover und Lüneburg NI 1
für den Regierungsbezirk Weser-Ems NI II
Nordrhein-Westfalen NW
Rheinland-Pfalz RP
Saarland SL
Sachsen SN
Sachsen-Anhalt ST
Schleswig-Holstein SH
Thüringen TH".
2. § 32 wird gestrichen; § 33 wird§ 32.
Artikel 4
Änderung
der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom
19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301), zuletzt geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1
S. 1774), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „zusätzlich zu der nach § 9 Abs. 1
Nr. 2 des Milchgesetzes vorgeschriebenen
Angabe der Milchsorte" werden gestrichen.
bb) Als neue Nummer 1 wird eingefügt:
,, 1. die Milchsorte,".
cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
Nummern 2 bis 5.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Verweisung „Absatz 2
Nr. 3" durch die Verweisung „Absatz 2 Nr. 4"
und die Worte „der Milchsorte" durch die Worte
,,nach Absatz 2 Nr. 1" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte „die Angabe der
Milchsorte und die Angabe nach Absatz 2 Nr. 2"
durch die Worte „die Angaben nach Absatz 2
Nr. 1 und 3" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. die Angaben nach Abs~tz 2 Nr. 1 und 4, ".
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung „Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
Abs. 3 oder 4 Nr. 1 oder 2" durch die Verweisung
,,Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 oder 4 Nr. 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Verweisung „Abs. 2 Nr. 4"
durch die Verweisung „Abs. 2 Nr. 5" und die Verwei-
sung „Abs. 4 Nr. 3" durch die Verweisung „Abs. 4
Nr. 2" ersetzt. ·

3. Die §§ 5 bis 9 werden gestrichen; § 10 wird § 5.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gleichzeitig tritt die Fünfte Verordnung zur Ausführung des
Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 7842-2-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung außer Kraft. Anlage I Kapitel VI Sachgebiet C
Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August
Artikel 1 a tritt am 1. Januar 1994 in Kraft; im übrigen tritt 1990 (BGBL 1990 II S. 885, 1016) ist nicht mehr anzu-
diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
wenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Februar 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft
1. Kiechle
und Forsten

262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Verordnung
über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel
aus Ecuador, Kolumbien und Peru
Vom 14. Februar 1992
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) in Verbindung mit
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisa-
tionserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet
der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Verordnung
über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel
aus Ecuador und Kolumbien
§ 1
(1 ), Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere sowie
daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Ecuador oder
Kolumbien hergestellt oder behandelt wurden, dürfen als
Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.
(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich des § 2 nicht für die in
Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die auf dem See- oder
Luftweg eingeführt worden sind, ausweislich der Begleit-
dokumente für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt
sind und bei der Einfuhr von einer amtlichen, zu diesem
Zweck von dem jeweiligen Nationalen Fischereiinstitut
(INP) gemäß den gesetzlichen Regelungen Ecuadors oder
Kolumbiens ausgestellten Bescheinigung begleitet sind,
die folgende Angaben enthält:
1. Nummer und Datum,
2. Beschreibung der Sendung und Art der Behandlung,
3. Zulassungsnummer des Betriebes,
4. Unterschrift des amtlichen Vertreters des Fischerei-
institutes.
§2
Erzeugnisse nach § 1 Abs. 2 dürfen nicht als Lebensmit-
tel in den Verkehr gebracht werden, wenn im Einzelfall ein
Befall mit Vibrio cholerae festgestellt wird.
§3
(1) Abweichend von den §§ 1 und 2 dürfen dort
genannte Erzeugnisse als Lebensmittel auch in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie
1. nachweislich vor dem 28. Februar 1991 so verpackt
worden sind, daß eine nachträgliche Kontamination mit
Vibrio cholerae ausgeschlossen ist, oder
2. sie auf eine Kerntemperatur von mindestens + 70 ° C
erhitzt worden sind.
(2) Die zuständige Behörde kann darüber hinaus das
Inverkehrbringen von den in den §§ 1 und 2 genannten
Erzeugnissen zulassen, wenn auf Grund amtlicher Unter-
suchung auf Kosten des Verfügungsberechtigten nachge-
wiesen ist, daß eine Kontamination mit Vibrio cholerae
ausgeschlossen ist.
§4
Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2
Erzeugnisse als Lebensmittel in den Verkehr bringt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel
aus Peru
Die Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter
Lebensmittel aus Peru vom 2. Oktober 1991 (BGBI. 1
S. 1966) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. In § 3 werden die Worte „und § 2 Abs. 2" gestrichen.
3. In § 4 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Angaben „den
§§ 1 und 2" ersetzt durch die Angabe ,,§ 1".
4. In § 5 wird die Angabe ., , § 2 Abs. 1" gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Ja-
nuar 1992 in Kraft; § 4 tritt jedoch am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Februar 1992
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 258. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 464f804a8cea7adf….