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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 1774

BGBl. 1990 I S. 1774 · 12.408 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1990, Seite 1774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1774
1774                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
                                                  Verordnung
                                      zur Änderung der Butterverordnung
                                   und anderer milchrechtlicher Verordnungen
                                                Vom 16. August 1990

  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten verordnet
auf Grund des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarinegeset-
zes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471) im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und

Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft und

auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Milch-
und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 7842-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft nach Bekanntgabe an den Deutschen Bundes-
tag:

                        Artikel 1

           Änderung der Butterverordnung

  Die Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2286, 2657), geändert durch§ 21 der Verordnung vom
23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140), wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 werden die Nummern 3 bis 5 gestrichen; die
    bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 3
    und 4.

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor den Worten „zur
       Gemeinschaftsverpflegung" die Worte „oder in
       Einrichtungen" eingefügt.
    b) Absatz 2 wird gestrichen.

 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Butter darf nur so hergestellt werden, daß sie
    nicht weniger als 82 Gewichtshundertteile Fett und
    nicht mehr als 16 Gewichtshundertteile Wasser ent-
    hält. Bei gesalzener Butter genügt ein Fettgehalt von
    mindestens 80 Gewichtshundertteilen, wobei der
    Anteil an fettfreier Milchtrockenmasse nicht mehr als
    2 Gewichtshundertteile betragen darf."

 4. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Als neue Nummer 2 wird eingefügt:

       ,,2. mindestens 82 Gewichtshundertteile Fett ent-
            hält,".
    b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
       mern 3 und 4.

5. § 10 wird wie folgt gefaßt:
                        ,,§ 10
         Handelsklasse Deutsche Molkereibutter

     Butter darf mit der Handelsklasse „ Deutsche Molke-

   reibutter" bezeichnet werden, wenn sie

   1. der angegebenen Buttersorte entspricht,

   2. mindestens 82 Gewichtshundertteile Fett enthält
      und
   3. für jede der in § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten
      Eigenschaften mit mindestens drei Punkten bewer-
      tet worden ist."

6. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 9 Nr. 1 und 2"
      durch die Verweisung ,,§ 9 Nr. 1 bis 3" ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
            „ 1. von der Gesamtzahl der Butterproben
                 einer Buttersorte eines Einsenders in drei
                 aufeinanderfolgenden        Monaten    oder
                 innerhalb der letzten sechs Monate mehr
                 als ein Drittel nicht die Anforderungen des
                 § 4 Abs. 1 oder des § 9 Nr. 1, 2 oder 3
                 erfüllen,".

      bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
            „4. von der Gesamtzahl der Butterproben
                einer Buttersorte eines Einsenders mehr
                als zwei Proben in sechs aufeinanderfol-
                genden Monaten aus einem der in

                Abschnitt 4.2 oder 5.2 der Anlage genann-
                ten Gründe nicht zur Prüfung zugelassen
                oder nicht regelmäßig zur Prüfung nach
                § 11 in Verbindung mit Abschnitt 5.1 der
                Anlage eingesandt oder bereitgehalten
                wurden."
   c) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      ,,2. die Gesamtzahl der Butterproben einer Butter-
           sorte eines Einsenders bei zwei aufeinander-
           folgenden Prüfungen nach § 11 Abs. 1 die
           Anforderungen des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1
           bis 3 und des § 9 Nr. 1 bis 3 wieder erfüllt.
           Diese Prüfungen können im Benehmen mit der
           zuständigen Überwachungsstelle von einer
           anderen Überwachungsstelle durchgeführt
           werden."
BGBl. 1990, Seite 1775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1775
    d) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 9 Nr. 2"
       durch die Verweisung ,,§ 9 Nr. 3" ersetzt.

 7. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Der Fettgehalt der Butter und bei gesalzener
    Butter zusätzlich der Gehalt an fettfreier Milchtrocken-
    masse sind stichprobenweise zu überprüfen. Mit der
    Überprüfung können die Molkereien auch entspre-
    chend ausgestattete Untersuchungseinrichtungen
    beauftragen."

 8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Der Fettgehalt der Butter und bei gesalzener
    Butter zusätzlich der Gehalt an fettfreier Milchtrocken-
    masse sind stichprobenweise zu überprüfen. Mit der
    Überprüfung können die Ausformstellen auch entspre-
    chend ausgestattete Untersuchungseinrichtungen
    beauftragen."

 9. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird eingangs wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
       ordnung hergestellte Butter (ausländische Butter)
       darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
       den Vorschriften dieser Verordnung für inländische
       Butter entspricht oder wenn ... ".
    b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3
       wird Absatz 2.

10. § 19 Abs. 2 Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige Num-
    mer 3 wird Nummer 2.

11 . Dem § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     ,,(4) Die obersten Landesbehörden können durch

    Rechtsverordnung nach § 12 des Milch- und Margari-

    negesetzes bestimmen, auf welche Weise die Prüfung

    der Handelsklasse sowie das Verfahren zur Erteilung,

    zum Entzug und zur Wiedererteilung der Markenbe-

    rechtigung für Herstellerbetriebe, deren Produktions-

    menge im vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen

    bei einer der Buttersorten nicht überschritt, abwei-

    chend von § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 und Num-

    mer 2.2 der Anlage durchzuführen sind."

12. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „von § 46 Abs. 3 des
    Milchgesetzes" durch die Worte „des § 14 Abs. 2 Nr. 2
    des Milch- und Margarinegesetzes" ersetzt.

13. Die Anlage wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2.1 wird folgender Satz angefügt:
       „Der Zeitpunkt für die Entnahme ist nicht an den
       Prüfungsmonat gebunden."

    b) Bei Nummer 2.2 werden in Satz 1 die Worte „an
       monatlich" durch die Worte „für jede Prüfung an"
       und in Satz 2 die Worte „je Monat" durch die Worte
       ,,für jede Prüfung" ersetzt.
    c) In Nummer 2.3 wird das Wort „monatlichen"
       jeweils gestrichen.

    d) In Nummer 5.1 wird am Ende des vierten Anstrichs
       ein Komma gesetzt und folgender fünfter Anstrich
       angefügt:
       ,,- bei gesalzener Butter den Gehalt an fettfreier
           Milchtrockenmasse, der sich aus der Untersu-
           chung der fettfreien Trockenmasse nach den in
           der Gliederungsnummer L 04.00-5 bis 7, Stand:
           April 1981, der Amtlichen Sammlung genann~
           ten Bestimmungen (DIN 10 322, Ausgabe Juli
           1978), abzüglich dem Natriumchloridgehalt
           nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-
           1o, Stand: April 1981, der Amtlichen Sammlung
           genannten Bestimmungen (DIN 10 323, Aus-
           gabe Mai 1971) ergibt,".

    e) Nummer 5.2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,5.2 Proben, die weniger als 82 Gewichtshundert-
             teile Fett, mehr als 16 Gewichtshundertteile
             Wasser oder bei gesalzener Butter mehr als
             2 Gewichtshundertteile fettfreie Milchtrocken-
             masse enthalten oder deren pH-Wert im
             Serum der angegebenen Sorte nicht ent-
             spricht, werden zur Prüfung nicht zugelas-
             sen."

                        Artikel 2

         Änderung der Milch-Güteverordnung
  Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1
S. 878, 1081 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1083, 1590), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 2 Abs. 4a wird wie folgt gefaßt:
     ,,(4a) Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist monat-
   lich mindestens eine Untersuchung nach Anlage 7

   durchzuführen. Bis zum 31. Dezember 1990 kann die

   Feststellung des Gefrierpunktes alle drei Monate erfol-

   gen. Bei Überschreiten des in § 4 Abs. 3 Nr. 3 genann-

   ten Gefrierpunktes kann die zuständige Behörde oder

   die von ihr beauftragte Stelle im Erzeugerbetrieb eine

   Vollprobe ziehen, die aus den vollständig überwachten

   Abend- und Morgengemelken besteht, zwischen

   denen ein zeitlicher Abstand von mindestens 11 und

   höchstens 13 Stunden liegt, um durch deren Unter-

   suchung den Verdacht auf Wasserzusatz zu entkräf-
   ten."

2. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „arithmetischen"
   durch das Wort „geometrischen" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 3 Satz 6 wird der Punkt durch einen
   Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

   ,,wenn im folgenden Monat die Probe oder der Durch-
   schnitt der Proben einen Gehalt an somatischen Zellen
   bis zum 31. Dezember 1992 von weniger als 500 000 je
   cm 3 , danach von weniger als 400 000 je cm_3 ergibt,
   entfällt der Abzug für diesen Monat."

4. In§ 7 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 1 bis 4a oder 7
   Satz 1" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 bis 4a Satz 1
   oder Abs. 7 Satz 1" ersetzt.
BGBl. 1990, Seite 1776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1776
1776                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

5. § 9 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Für die Einstufung der Anlieferungsmilch nach § 3
   Abs. 1 und für die Bildung des geometrischen Mittels
   nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 sind im Januar und Februar 1993
   jeweils die Ergebnisse von November und Dezember
   des Vorjahres heranzuziehen."

                        Artikel 3
            Änderung der Milchverordnung

  Die Milchverordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1

S. 1140) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „arithmetischen" durch
      das Wort „geometrischen" ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
       ,,Bei Überschreitungen des in Satz 1 Nr. 3 genann-

       ten Gefrierpunktes kann die zuständige Behörde

       oder die von ihr beauftragte Stelle eine Vollprobe

       ziehen, die aus dem vollständig überwachten

       Abend- und Morgengemelk besteht, zwischen
       denen ein zeitlicher Abstand von mindestens 11 und
       höchstens 13 Stunden liegt, um durch deren Unter-
       suchung den Verdacht auf Wasserzusatz zu ent-
       kräften."

2. In § 19 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 46 Abs. 3 des
   Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des
   Milch- und Margarinegesetzes" ersetzt.

                        Artikel 4
   Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-
                  Verordnung
  Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom
19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301), zuletzt geändert durch
§ 23 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1140),
wird wie folgt geändert:

1 . § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird Absatz 3 Satz 2 als Satz 2
      angefügt.

   b) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden gestrichen.

2. In § 4 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 46 Abs. 3 des
   Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des
   Milch- und Margarinegesetzes" ersetzt.

                        Artikel 5
                     Berlin-Klausel

  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-

tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Milch- und

Margarinegesetzes und § 32 des Milch- und Fettgesetzes

auch im Land Berlin.

                        Artikel 6

                      Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Der durch Artikel 2 Nr. 3 dem § 4 Abs. 3 Satz 6 der
Milch-Güteverordnung angefügte zweite Halbsatz kann
bereits mit Wirkung vom 1 . Januar 1989 angewandt wer-
den.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Bonn, den 16. August 1990
                                          Der Bundesminister
                               für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                               In Vertretung
                                                W. Kittel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 1774. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c7c7a1247ff6e62e….