Gesetze / Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
MilchKennzV§ 4a Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/4a#abs-1 (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/4a#abs-2 (2) Wird Konsummilch in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/4a#abs-3 (3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 4a geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2017 I S. 2272
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.