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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2272

BGBl. 2017 I S. 2272 · 96.648 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2272
                                        Verordnung
                     zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die
 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
                                               Vom 5. Juli 2017

  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund

– des § 7 Absatz 1 Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Num-
  mer 2 und 6, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4
  Nummer 1 Buchstabe a, b und c und des § 35 Num-
  mer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4

  Absatz 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
  buches in der Fassung der Bekanntmachung vom

  3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 13
  Absatz 1 und 4 durch Artikel 67 Nummer 5 Buch-
  stabe a und § 35 durch Artikel 67 Nummer 6 der
  Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
  geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und
  Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),

– des § 17 Absatz 2 Nummer 1 und des § 24 Absatz 2
  und 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011
  (BGBl. I S. 66), von denen § 17 Absatz 2 zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 2. Ok-
  tober 2014 (BGBl. I S. 1586) und § 24 Absatz 2 und 3
  durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Geset-
  zes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert
  worden ist,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Nummer 2
  des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990
  (BGBl. I S. 1471), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1
  zuletzt durch Artikel 399 der Verordnung vom
  31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 9 Absatz 2
  Nummer 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 des
  Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)
  geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  Energie sowie
– des § 24 Absatz 2 des Milch- und Fettgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember
  1952 (BGBl. I S. 811), der zuletzt durch Artikel 13
  Nummer 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
  S. 2018) geändert worden ist:

                       Artikel 1

                    Verordnung
                 zur Durchführung
     unionsrechtlicher Vorschriften betreffend
die Information der Verbraucher über Lebensmittel

            (Lebensmittelinformations-

        Durchführungsverordnung – LMIDV)

                         §1
                Anwendungsbereich
    (1) Diese Verordnung ergänzt die Regelungen der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 25. Oktober 2011 be-
treffend die Information der Verbraucher über Lebens-
mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richt-
linie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.
L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,
S. 7) und die Regelungen der auf sie gestützten Rechts-
akte der Europäischen Union über
1. die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die bestimmt
   sind zur Abgabe an
  a) Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num-
     mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
     Grundsätze und Anforderungen des Lebens-
     mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-
     hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
     legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
     (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils
     geltenden Fassung oder
  b) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne
     des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verord-
     nung (EU) Nr. 1169/2011 und
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2. die Weitergabe von Angaben an andere Lebens-
   mittelunternehmer bei der Lieferung von Lebens-
   mitteln, die nicht für die Abgabe an Endverbraucher
   oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung be-
   stimmt sind.
  (2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit in besonderen
Rechtsvorschriften Kennzeichnungsvorschriften im Sinne
des Absatzes 1 geregelt sind.

                          §2
                   Allgemeine
       Anforderungen an die Kennzeichnung
     von Lebensmitteln beim Inverkehrbringen
  (1) Lebensmittel sind beim Inverkehrbringen in deut-
scher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeich-
nung verpflichtend ist nach
1. dieser Verordnung,

2. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und
3. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz-
   ten Rechtsakten der Europäischen Union.

   (2) Lebensmittel, die im Flugverkehr in den Verkehr

gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in

einer anderen leicht verständlichen Sprache gekenn-

zeichnet werden, wobei die Information über Zutaten

und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1

Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets
auch in deutscher Sprache erfolgen muss.

                          §3

            Besondere Anforderungen
        an die Kennzeichnung bestimmter
vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen
   Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 ist Bier, das als vorverpacktes Le-
bensmittel abgegeben wird, beim Inverkehrbringen mit
einem Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1

Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu

kennzeichnen.

                          §4

              Besondere Vorschriften

  für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten

Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder Abgeben

   (1) Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittel-
baren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur
Selbstbedienung angeboten werden, dürfen durch den
Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4
Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur in den
Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwort-
lichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn sie mit
den Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d
und f bis k und nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind. Bei Lebens-
mitteln, die über Automaten oder automatisierte Anla-
gen in den Verkehr gebracht werden, können die Anga-
ben nach Satz 1 auf einem Schild an dem oder in der
Nähe des Automaten oder der automatisierten Anlage
angebracht werden. Satz 1 gilt nicht
1. für Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der
   Verkaufsstätte im Hinblick auf ihren unmittelbaren

  Verkauf vorverpackt werden, sofern die Unterrich-
  tung des Verbrauchers über die Angaben nach Satz 1
  auf andere Weise gewährleistet ist, und
2. für Lebensmittel, die zu karitativen Zwecken ab-
   gegeben werden.
  (2) Lebensmittel, die

1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des An-
   bieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufs-
   ort verpackt werden oder
3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vor-
   verpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten
   werden,
dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Ab-
satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endver-
braucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-
gung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch
den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden,
wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-

nung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und

Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe des Artikels 12

Absatz 2 oder der nachfolgenden Bestimmungen ange-

geben sind. Satz 1 gilt auch für die in Absatz 1 Satz 3

genannten Lebensmittel.

  (3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind
bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar,
deutlich und gut lesbar bereitzustellen. Die Angaben
können erfolgen

1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der
   Nähe des Lebensmittels,
2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisver-
   zeichnissen,
3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder

4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittel-

   unternehmer bereitgestellte elektronische Informa-

   tionsangebote, sofern die Angaben für Endver-
   braucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-

   gung unmittelbar und leicht zugänglich sind.

Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der End-

verbraucher oder der Anbieter von Gemeinschafts-

verpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe des
Lebensmittels von ihnen Kenntnis nehmen kann. Im
Falle des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch
in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten bereit-
gestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung
des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewie-
sen wird. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 muss bei dem
Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufs-
stätte darauf hingewiesen werden, wie die nach Ab-
satz 2 erforderlichen Angaben bereitgestellt werden.
Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben und der in
Satz 5 bezeichnete Hinweis dürfen in keiner Weise
durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges
eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht
werden.
   (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die
nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Le-
bensmittelunternehmer oder das Personal, das über
die Verwendung der betreffenden Zutaten und Verarbei-
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tungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich
informieren. Voraussetzung ist, dass
1. die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den End-
   verbrauchern auf deren Nachfrage unverzüglich vor
   Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels
   mitgeteilt werden,
2. eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Her-
   stellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten
   Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des
   Absatzes 2 vorliegt und
3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige
   Behörde und auf Nachfrage auch für die Endver-
   braucher leicht zugänglich ist.
Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem
Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer
Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen wer-
den, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben
mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche
Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Absatz 3
Satz 6 gilt entsprechend.

  (5) Lebensmittel, die
1. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vor-
   verpackt werden oder
2. die in offenen Packungen in Abwesenheit des Käu-
   fers abgefüllt werden,
dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Ab-
satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endver-
braucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-
gung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch
den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden,
wenn sie mit der Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buch-
stabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekenn-
zeichnet sind; dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen
Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie be-
kannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten.
Satz 1 gilt auch für
1. unverpackte, nach Gewicht in Verkehr gebrachte
   Backwaren und
2. unverpackte Brote gleicher Nettofüllmenge und
   einem Gewicht von mehr als 250 Gramm.

Die Nettofüllmenge ist auf der Verpackung des Lebens-

mittels gut sichtbar, deutlich und gut lesbar anzu-

geben. Werden Lebensmittel zum unmittelbaren Ver-

kauf überwiegend von Hand verpackt und angeboten,

darf die Nettofüllmenge durch ein Schild auf oder
neben dem Lebensmittel angegeben werden. Unver-
packtes Brot gleicher Nettofüllmenge mit einem Ge-
wicht von mehr als 250 Gramm darf nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Angabe auf dem Brot
oder auf einem Schild auf oder neben dem Brot bereit-
gestellt ist.

                          §5
           Verkehrs- und Abgabeverbote
  (1) Dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1
oder 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist
es verboten, vorverpackte Lebensmittel in den Verkehr
zu bringen, und dem Verantwortlichen nach Artikel 8

Absatz 3 ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel
abzugeben, die folgenden Anforderungen nicht ent-
sprechen:
 1. den Anforderungen an die Bezeichnung des Le-
    bensmittels und der speziellen zusätzlichen Anfor-
    derung
   a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbin-
      dung mit Artikel 17 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3
      oder 4 oder Anhang VI Teil A Nummer 1 oder 3
      bis 7 oder Teil B Nummer 2 oder Teil C der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
   b) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbin-
      dung mit Anhang VI Teil A Nummer 2 Satz 1 der
      Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
 2. den Anforderungen an das Verzeichnis der Zutaten
    nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung
    mit Artikel 18 Absatz 1 bis 3 oder Anhang VII Teil A
    Nummer 1 Satz 1, C oder D der Verordnung (EU)
    Nr. 1169/2011,

 3. den Anforderungen an die Angaben über bestimmte
    Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unver-
    träglichkeiten auslösen, nach Artikel 9 Absatz 1
    Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1
    Unterabsatz 1, 2 oder 3 oder Anhang II der Verord-
    nung (EU) Nr. 1169/2011,
 4. den Anforderungen an die Angaben über die Menge
    bestimmter Zutaten und Klassen von Zutaten nach
    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit
    Artikel 22 Absatz 1 oder Anhang VIII Nummer 3
    oder 4 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU)
    Nr. 1169/2011,
 5. den Anforderungen an die Angaben über die Netto-
    füllmenge des Lebensmittels nach Artikel 9 Absatz 1
    Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1
    oder Anhang IX Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4
    oder Nummer 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU)
    Nr. 1169/2011; dabei ist der Vorrang der nach
    Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der
    Europäischen Kommission mitgeteilten und im
    Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für
    Wirtschaft und Energie bekannt gemachten natio-
    nalen Vorschriften zu beachten,
 6. den Anforderungen an die Angaben über das Min-
    desthaltbarkeitsdatum oder über das Verbrauchs-
    datum nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f in Ver-

    bindung mit Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-

    satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Anhang X

    Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2

    der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

 7. den Anforderungen an die besonderen Anweisun-
    gen für Aufbewahrung oder Verwendungen nach
    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g in Verbindung mit
    Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
 8. den Anforderungen an die Angaben über den
    Namen oder die Firma und die Anschrift nach Arti-
    kel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU)
    Nr. 1169/2011,
 9. den Anforderungen an die Angaben über das Ur-
    sprungsland oder über den Herkunftsort nach
    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit
    Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
    (EU) Nr. 1169/2011,
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10. den Anforderungen an die Angaben über das Ur-
    sprungsland oder über den Herkunftsort nach
    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit
    Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2
    der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die dort be-
    zeichneten Sorten Fleisch und Artikel 5 Absatz 1
    Unterabsatz 1 und 2 oder Absatz 3, jeweils auch
    in Verbindung mit Artikel 6 oder 7, der Durchfüh-
    rungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommis-
    sion vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungs-
    bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
    des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
    sichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw.
    Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder ge-
    frorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügel-
    fleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19; L 95 vom

    29.3.2014, S. 70),
11. den Anforderungen an die Angaben über die Ge-
    brauchsanleitung nach Artikel 9 Absatz 1 Buch-
    stabe j in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 1 der
    Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
12. den Anforderungen an die Angaben über den Alko-
    holgehalt nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in
    Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung
    mit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster Halbsatz und
    Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

13. den Anforderungen an die Angaben über Nährstoffe
    und andere Substanzen
   a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verord-
      nung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit Arti-
      kel 30 Absatz 1 Satz 1, Artikel 31 Absatz 1, 3
      Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, Artikel 32 Absatz 1,
      2, 3 oder Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1
      oder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil B,
      Anhang XIV oder XV der Verordnung (EU)
      Nr. 1169/2011,
   b) nach Artikel 7 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG)
      Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
      nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
      über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006,

      S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom

      28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87;
      L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch
      die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310
      vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, in
      Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Satz 1, Arti-
      kel 31 Absatz 1, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1,
      Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 5, Artikel 34
      Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, An-
      hang XIII Teil B, Anhang XIV oder XV der Verord-
      nung (EU) Nr. 1169/2011,
   c) nach Artikel 7 Satz 3 der Verordnung (EG)
      Nr. 1924/2006 in Verbindung mit Artikel 30 Ab-
      satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nach
      Maßgabe der Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 oder
      Absatz 4 Satz 1, Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder 5,
      Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1
      oder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil A Num-
      mer 1 oder Anhang XV der Verordnung (EU)
      Nr. 1169/2011 oder
   d) nach Artikel 7 Satz 4 der Verordnung (EG)
      Nr. 1924/2006 nach Maßgabe der Artikel 31 Ab-
      satz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32

      Absatz 1, 2, 3 oder 5 der Verordnung (EU)
      Nr. 1169/2011,

14. den Anforderungen an die weiteren erforderlichen
    Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung
    mit folgenden Nummern des Anhanges III der Ver-
    ordnung (EU) Nr. 1169/2011:
   a) den Nummern 1., 2., 3. oder Nummer 4.,

   b) der Nummer 5.1. in Verbindung mit
      aa) Nummer (3), (4), (5) oder Nummer (7) in
          Spalte „Angabe“ der Tabelle oder

      bb) Nummer (1), (2), (6) oder Nummer (8) in
          Spalte „Angabe“ der Tabelle,

   c) der Nummer 6.,

15. den Anforderungen an die weiteren Vorgaben der
    Kennzeichnung nach
   a) Artikel 9 Absatz 2 Satz 1,

   b) Artikel 12 Absatz 2 oder
   c) Artikel 13 Absatz 1, 2, 3 oder 5 der Verordnung
      (EU) Nr. 1169/2011,

16. die durch Einsatz von Fernkommunikationstech-
    niken zum Verkauf angeboten werden und für die
    die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 der Verord-
    nung (EU) Nr. 1169/2011 vor Abschluss des Kauf-
    vertrages nicht verfügbar sind und weder auf dem
    Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes erschei-
    nen noch durch andere geeignete Mittel bereit-
    gestellt werden,

17. den Anforderungen für ein Verzeichnis der Zutaten
    nach § 3 oder
18. den Anforderungen der Kennzeichnung in deut-
    scher Sprache nach § 2 in Verbindung mit den in
    § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 6 bis 11,
    Nummer 13 oder 14, Nummer 15 Buchstabe a oder
    Nummer 16 oder 17 genannten Angaben.

   (2) Absatz 1 gilt auch, wenn die genannten Angaben

freiwillig bereitgestellt werden.

   (3) Dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1,
oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
ist es verboten, nicht vorverpackte Lebensmittel im
Sinne des § 4 Absatz 2 in den Verkehr zu bringen, und
dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, nicht vor-
verpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 ab-
zugeben, die durch Einsatz von Fernkommunikations-
techniken zum Verkauf angeboten werden und für die
die erforderlichen Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit Arti-
kel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21
Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 oder Anhang II der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vor Abschluss des
Kaufvertrages nicht verfügbar sind.
   (4) Dem nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, nicht
vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an End-
verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-
gung bestimmt sind, an Lebensmittelunternehmer ab-
zugeben, ohne dass diesem Lebensmittelunternehmer
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ausreichende Angaben zur Erfüllung der in § 4 Absatz 1
oder 2 genannten Anforderungen übermittelt werden.

   (5) Dem nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verord-

nung (EU) Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verbo-
ten, vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 8
Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die
den in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht ent-
sprechen, in den Verkehr zu bringen, wenn nicht ge-
währleistet ist, dass die in Absatz 1 Nummer 1 bis 14,
16 und 17 genannten Angaben, in beiliegenden oder
gleichzeitig versendeten Handelspapieren, die sich auf
das Lebensmittel beziehen, gemacht werden. Unbe-
schadet der Regelung in Satz 1 stellt der in Satz 1 ge-
nannte Verantwortliche sicher, dass die Angaben nach
Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 6 bis 8 auf der
Außenverpackung, in der die vorverpackten Lebens-
mittel vermarktet werden, angebracht sind.

   (6) Dem nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, ande-
ren Lebensmittelunternehmern Lebensmittel, die nicht
für die Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter
von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, zu lie-
fern, ohne dass diese ausreichende Angaben zur Er-
füllung der in Absatz 1 oder 3 bis 5 genannten Anfor-
derungen erhalten.

                          §6
       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
   (1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
straft, wer entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b oder Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuch-

stabe aa ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

    (2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
straft, wer entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Le-
bensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-
hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung
von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31
vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) ge-
ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 be-
treffend die Information der Verbraucher über Lebens-
mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richt-
linie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien

2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.
L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,
S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283
(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist,
ein in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderb-
liches Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchdatums
in den Verkehr bringt.

  (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1
Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches handelt, wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeich-

nete Handlung fahrlässig begeht.

   (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch
   in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder entgegen
   § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbin-
   dung mit Absatz 5 Satz 2, ein Lebensmittel in den
   Verkehr bringt oder abgibt,

2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
   Nummer 2 bis 4, Nummer 5 Satzteil vor dem zweiten
   Halbsatz, Nummer 6 bis 13, Nummer 14 Buch-
   stabe a, b Doppelbuchstabe bb oder Buchstabe c,
   Nummer 15 bis 17 oder 18, jeweils auch in Verbin-
   dung mit § 5 Absatz 2, ein Lebensmittel in den Ver-
   kehr bringt,

3. entgegen § 5 Absatz 3 oder 5 Satz 1 ein Lebens-
   mittel in den Verkehr bringt,
4. entgegen § 5 Absatz 4 ein Lebensmittel abgibt,
5. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
   eine dort genannte Angabe auf der Außenverpackung
   angebracht ist, oder
6. entgegen § 5 Absatz 6 ein Lebensmittel liefert.

                       Artikel 2
                  Änderung der

              Verordnung über den

        Verkehr mit Essig und Essigessenz

   Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und
Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), die
zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 22. Februar
2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Für Weinessig gilt die Begriffsbestimmung in
  Anhang VII Teil II Nr. 17 der Verordnung (EU)
  Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
  des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine ge-
  meinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche
  Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnun-
  gen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
  Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
  vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden
  Fassung.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Angabe „(1)“ und das Wort
     „gewerbsmäßig“ gestrichen.

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort
     „gewerbsmäßig“ gestrichen.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Für die Art und Weise der Angaben nach
     den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1
     und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verord-
BGBl. 2017, Seite 2277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2277
      nung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Par-
      laments und des Rates vom 25. Oktober 2011
      betreffend die Information der Verbraucher über
      Lebensmittel und zur Änderung der Verordnun-
      gen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006
      des Europäischen Parlaments und des Rates

      und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG
      der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des
      Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kom-
      mission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates, der Richt-

      linien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission
      und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kom-
      mission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331
      vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
      S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils
      geltenden Fassung und § 2 der Lebensmittel-
      informations-Durchführungsverordnung entspre-
      chend.“
4. § 4a wird aufgehoben.

5. In § 5 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 4“ die
   Wörter „Absatz 1 oder 2“ eingefügt und wird das
   Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.

                       Artikel 3
                   Änderung der

                 Aromenverordnung

   § 5 Satz 2 der Aromenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Sep-
tember 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für alkoholfreie Erfrischungsgetränke,
die zu kennzeichnen sind nach der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information
der Verbraucher über Lebensmittel und zur Ände-
rung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG
der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richt-
linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG
der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;
L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-
den Fassung.“

                       Artikel 4

            Änderung der Verordnung

          über tiefgefrorene Lebensmittel

  Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar

2007 (BGBl. I S. 258), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   1. In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Gaststät-
      ten, Einrichtungen zur“ durch die Wörter „Anbie-
      ter von“ ersetzt.

  2. In Absatz 5 werden die Wörter „Hotels, Gast-
     stätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
     gung, wie Kantinen oder Krankenhäuser,“ durch
     die Wörter „und an Anbieter von Gemeinschafts-
     verpflegung“ ersetzt.

2. In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.

3. In § 4 werden die Wörter „gewerbsmäßig nur in
   Fertigpackungen“ durch die Wörter „nur in Verpa-
   ckungen“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird
         wie folgt gefasst:
         „Vorverpackte tiefgefrorene Lebensmittel, die
         zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind,
         dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
         wenn zusätzlich zu den Angaben, die durch
         die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom
         25. Oktober 2011 betreffend die Infor-
         mation der Verbraucher über Lebensmittel
         und zur Änderung der Verordnungen (EG)
         Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
         Europäischen Parlaments und des Rates und
         zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG

         der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG
         des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der
         Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
         Europäischen Parlaments und des Rates,
         der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG
         der Kommission und der Verordnung (EG)
         Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304
         vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
         S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom
         30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fas-
         sung vorgeschrieben sind, folgende Angaben
         angegeben sind:“.
     bb) In Nummer 1 wird das Wort „Verkehrsbe-
         zeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung
         des Lebensmittels“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „Gaststätten, Ein-
     richtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“
     ersetzt.
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort gewerbs-
     mäßig gestrichen und in der Nummer 1 das
     Wort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter
     „Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „Gaststätten, Ein-
     richtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“

     ersetzt.

                       Artikel 5

                 Änderung der
       Lebensmittelbestrahlungsverordnung
   § 3 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom
14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt durch
Artikel 62 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 2278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2278
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gaststätten,
   Einrichtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“
   ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 2 bis 6 werden durch folgende
     Nummern 2 bis 4 ersetzt:

       „2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhül-

           lungen oder als nicht vorverpackte Lebens-

           mittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buch-
           stabe e letzter Halbsatz der Verordnung (EU)
           Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
           und des Rates vom 25. Oktober 2011 betref-
           fend die Information der Verbraucher über Le-
           bensmittel und zur Änderung der Verordnun-
           gen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006
           des Europäischen Parlaments und des Rates
           und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG
           der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG
           des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der
           Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
           Europäischen Parlaments und des Rates,
           der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG
           der Kommission und der Verordnung (EG)
           Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom
           22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
           S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom
           30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fas-
           sung: auf einem Schild über oder neben dem
           Lebensmittel oder auf der Umhüllung,
       3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Ver-
          sandhandel auch in den Angebotslisten,

       4. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch
          Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf
          Speise- und Getränkekarten oder in Preisver-
          zeichnissen oder, soweit keine solchen aus-
          gelegt oder ausgehändigt werden, in einem
          sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen
          Mitteilung.“
  b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Im Fall der Nummer 4 dürfen die vorgeschriebe-
       nen Angaben in Fußnoten angebracht werden,
       wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf
       die entsprechende Fußnote hingewiesen wird.“

  c) In § 3 Absatz 4 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
     nung“ durch die Wörter „Bezeichnung des Lebens-
     mittels“ ersetzt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
           „des Absatzes 3 Nr. 3“ durch die Wörter „von
           vorverpackten Lebensmitteln, die nach der
           Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeich-
           nen sind,“ ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Anhang VII Teil E Nummer 2 Buchstabe a
          und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist
          nicht anzuwenden.“
  e) In Absatz 6 werden die Wörter „Gaststätten, Ein-
     richtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“
     ersetzt.

                       Artikel 6

                  Änderung der
             Verordnung über Kaffee,
          Kaffee- und Zichorien-Extrakte
   Die Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-
Extrakte vom 15. November 2001 (BGBl. I S. 3107), die
zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 22. Februar

2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-
     nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
     nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-
     nungen der Lebensmittel nach der Verordnung
     (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
     die Information der Verbraucher über Lebens-
     mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
     Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates und zur
     Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
     mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
     der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
     Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
     und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
     (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
     18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
     L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-
     den Fassung“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verkehrs-
     bezeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung
     des Lebensmittels“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Lebensmittel-
     Kennzeichnungsverordnung“ durch die Angabe
     „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
  d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Für die Art und Weise der Kennzeich-
     nung nach Absatz 3 gelten Artikel 8 Absatz 7,
     Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1
     bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2
     der Lebensmittelinformations-Durchführungsver-
     ordnung entsprechend. Die Angaben nach Ab-
     satz 3 Nummer 1, 5 und 6 sind im gleichen Sicht-
     feld wie die Bezeichnung des Lebensmittels an-
     zubringen.“
2. In § 3 Satz 2 wird das Wort „Zusatzstoffen“ durch
   das Wort „Lebensmittelzusatzstoffen“ ersetzt.

3. § 7 wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 8 wird § 7.

                       Artikel 7
                  Änderung der
               Konfitürenverordnung
  Die Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003
(BGBl. I S. 2151), die zuletzt durch Artikel 5 der Ver-
ordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2017, Seite 2279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2279
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen“
     die Wörter „unbeschadet der Verordnung (EG)
     Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebens-
     mittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008,
     S. 16)“ eingefügt.

  b) Satz 2 wird gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-
     nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
     nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-
     nungen der Lebensmittel nach der Verordnung
     (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments

     und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
     die Information der Verbraucher über Lebens-

     mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
     Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates und zur
     Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
     mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
     der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
     Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-

     ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG

     und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-

     ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission

     (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom

     18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;

     L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-

     den Fassung“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird das Wort „Verkehrsbezeichnun-
         gen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der
         Lebensmittel“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 des
         Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
         setzes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 4
         des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
         buches“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Lebensmittel-
     Kennzeichnungsverordnung“ durch die Angabe
     „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.

  d) In Absatz 4 werden die Wörter „nährwertbezo-
     gene Angabe für Zucker nach Maßgabe der
     Nährwert-Kennzeichnungsverordnung“ durch die
     Wörter „Nährwertdeklaration nach Maßgabe der

     Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.

  e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort
         „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Be-
         zeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Arti-
         kel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1
         bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und
         § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
         rungsverordnung entsprechend.“

3. Anlage 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Verkehrsbe-
     zeichnungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen
     der Lebensmittel“ ersetzt.

   b) In Spalte 1 Zeile 1 der Tabelle wird das Wort „Ver-
      kehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Bezeich-
      nung des Lebensmittels“ ersetzt.

4. In Anlage 1 Abschnitt II Nummer 1 wird das Wort
   „Zusatzstoff-Zulassungsverordnung“ durch die Wör-
   ter „Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem-
   ber 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354
   vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden
   Fassung“ ersetzt.

                       Artikel 8

                   Änderung der

               Zuckerartenverordnung
   Die Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003
(BGBl. I S. 2098), die durch Artikel 7 der Verordnung
vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-

      nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-

      nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-

      nungen der Lebensmittel nach der Verordnung

      (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments

      und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend

      die Information der Verbraucher über Lebens-

      mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
      Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates und zur
      Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
      mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
      der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
      Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
      ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
      und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
      (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
      18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
      L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-
      den Fassung“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
      nungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der
      Lebensmittel“ ersetzt.

   c) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Verkehrs-

      bezeichnungen“ durch die Wörter „Bezeichnun-
      gen der Lebensmittel“ ersetzt.
   d) In Absatz 7 wird das Wort „Lebensmittel-Kenn-
      zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.

   e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

         „(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung
      nach Absatz 7 gelten Artikel 8 Absatz 7, Arti-
      kel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1
      bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und
      § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungs-
      verordnung entsprechend.“
2. § 7 wird aufgehoben.

3. Der bisherige § 8 wird § 7.
BGBl. 2017, Seite 2280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2280
                        Artikel 9

                    Änderung der

                   Kakaoverordnung
  Die Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zutaten“
           die Wörter „unbeschadet der Verordnung (EG)
           Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments

           und des Rates vom 16. Dezember 2008 über

           Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom

           31.12.2008, S. 16) und der Verordnung (EG)

           Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments

           und des Rates vom 16. Dezember 2008 über

           Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten

           mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in
           und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung
           der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates,
           der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG)
           Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG
           (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) in der

           jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1 Nr. 2
           und Absatz 3“ durch die Wörter „verwendeten
           Aromen und der nach Satz 1 Nummer 2“
           ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Aromen, die bei der Herstellung von Er-
       zeugnissen nach Anlage 1 Nummer 2 bis 6, 8
       und 9 verwendet werden, dürfen den Geschmack
       von Schokolade oder Milchfett nicht nach-
       ahmen.“
  c) In Absatz 4 werden die Wörter „in Absatz 1 Nr. 2
     und Absatz 3“ durch die Wörter „verwendeten
     Aromen und der nach Absatz 1 Nummer 2“ er-

     setzt.

  d) Absatz 6 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verkehrs-
     bezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn-
     zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Be-
     zeichnungen der Lebensmittel nach der Verord-
     nung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Par-
     laments und des Rates vom 25. Oktober 2011
     betreffend die Information der Verbraucher über

     Lebensmittel und zur Änderung der Verordnun-

     gen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006

     des Europäischen Parlaments und des Rates und
     zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der
     Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Ra-
     tes, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission,
     der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
     und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
     (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
     18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
     L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-
     den Fassung“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehrs-
     bezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn-

     zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Be-
     zeichnungen der Lebensmittel nach der Verord-
     nung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
     nungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der
     Lebensmittel“ ersetzt.
  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Das Wort „Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
         ordnung“ wird durch die Wörter „Verordnung
         (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.

     bb) Die Wörter „§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Halb-

         satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-

         ordnung“ werden durch die Wörter „Artikels 12

         Absatz 1 und 2 und des Artikels 13 Absatz 1

         bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 so-

         wie des § 2 der Lebensmittelinformations-

         Durchführungsverordnung“ ersetzt.

  e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort
         „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Be-
         zeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 4

         der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung“
         durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 7 der Ver-
         ordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.

  f) In Absatz 6 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
     nungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der
     Lebensmittel“ ersetzt.
3. § 7 wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 8 wird § 7.

                      Artikel 10
                   Änderung der
                  Honigverordnung

   Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I

S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbe-
     zeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn-
     zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Be-
     zeichnungen der Lebensmittel nach der Verord-
     nung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 wird das Wort „Lebensmittel-Kenn-

     zeichnungsverordnung“ durch die Angabe „Ver-

     ordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.

  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
         nung“ durch die Wörter „Bezeichnung des
         Lebensmittels“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Im Übrigen sind Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12
         Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3
         der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie
         § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
         rungsverordnung anzuwenden.“
BGBl. 2017, Seite 2281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2281
   d) In Absatz 6 erster Halbsatz wird das Wort „Ver-
      kehrsbezeichnungen“ durch die Wörter „Bezeich-
      nungen der Lebensmittel“ ersetzt.
   e) In Absatz 6 zweiter Halbsatz werden die Wörter
      „Gaststätten und Einrichtungen zur“ durch die
      Wörter „Anbieter von“ ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6.
3. § 8 wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 9 wird § 7.

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Verkehrsbe-
      zeichnungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen
      der Lebensmittel“ ersetzt.
   b) In Abschnitt II in Spalte 1 Zeile 1 der Tabelle wird
      das Wort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wör-
      ter „Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.

                       Artikel 11

                 Änderung der
      Nahrungsergänzungsmittelverordnung
  Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai

2004 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 64 der

Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2

                 Abgabe in Verpackungen
       Ein Nahrungsergänzungsmittel, das zur Abgabe
   an den Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbs-
   mäßig nur als vorverpacktes Lebensmittel im Sinne
   von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung
   (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die
   Information der Verbraucher über Lebensmittel und
   zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006
   und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
   linie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
   90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
   der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien

   2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und

   der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission

   (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
   18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
   L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden
   Fassung in den Verkehr gebracht werden.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbe-
      zeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
      nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-
      nung des Lebensmittels nach der Verordnung
      (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird der einleitende Satzteil

      wie folgt gefasst:

      „Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbs-
      mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

      auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die
      Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen
      Angaben Folgendes angegeben ist:“.

  c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Fertigpackung“
     durch das Wort „Verpackung“ ersetzt und werden
     die Wörter „Anlage 1 der Nährwert-Kennzeich-
     nungsverordnung“ durch die Wörter „Anhang XIII
     Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung
     nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Ab-
     satz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verord-

     nung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittel-
     informations-Durchführungsverordnung entspre-
     chend.“

                      Artikel 12
            Änderung der Fruchtsaft-
       und Erfrischungsgetränkeverordnung

   Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch

Artikel 3 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I
S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-

     nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-

     nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-

     nungen der Lebensmittel nach der Verordnung
     (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
     die Information der Verbraucher über Lebens-
     mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
     Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates und zur
     Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
     mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
     der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
     Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
     ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
     und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
     (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
     18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
     L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-
     den Fassung“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird jeweils das Wort

     „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Be-

     zeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.

  c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird
         das Wort „Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
         ordnung“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
         Nr. 1169/2011“ ersetzt.
     bb) In Nummer 1 wird das Wort „Verkehrsbe-
         zeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung
         des Lebensmittels“ ersetzt.

  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das

         Wort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wör-
         ter „Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.

     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Arti-
         kel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1
BGBl. 2017, Seite 2282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2282
          bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 so-
          wie § 2 der Lebensmittelinformations-Durch-

          führungsverordnung entsprechend.“

   e) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der
      Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch

      die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der

      Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 6
                      Kennzeichnung
           koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke
     (1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem
   Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein
   pro Liter im verzehrfertigen Zustand, die

   1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten wer-

      den,

   2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des An-
      bieters von Gemeinschaftsverpflegung am Ver-
      kaufsort verpackt werden oder

   3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vor-
      verpackt und nicht zur Selbstbedienung ange-
      boten werden,
   dürfen mit dem Ziel der Abgabe an den Endver-
   braucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsver-
   pflegung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
   sie nach Maßgabe des Absatzes 2 mit den Angaben
   nach Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU)
   Nr. 1169/2011 versehen sind.

     (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt an-
   zubringen:

   1. bei der Abgabe ohne Verpackung auf einem
      Schild auf oder neben dem koffeinhaltigen Er-
      frischungsgetränk oder

   2. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungs-
      getränken durch Anbieter von Gemeinschaftsver-
      pflegung: auf Speise- und Getränkekarten oder in
      Preisverzeichnissen oder, sofern keine solchen
      ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem
      sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mit-
      teilung.
      (3) Im Fall von Absatz 2 Nummer 2 dürfen die vor-
   geschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht
   werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebens-
   mittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen
   wird.“

3. In Anlage 1 wird jeweils in der Überschrift und in
   Spalte 2 Zeile 1 das Wort „Verkehrsbezeichnungen“

   durch die Wörter „Bezeichnungen der Lebensmittel“

   ersetzt.

4. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Zeile 2 wird das Wort „Verkehrsbezeichnungen“
      durch die Wörter „Bezeichnungen der Lebens-
      mittel“ ersetzt.

   b) Im Satz unter der Tabelle wird das Wort „Ver-
      kehrsbezeichnungen“ durch die Wörter „Bezeich-
      nungen der Lebensmittel“ ersetzt.

                      Artikel 13

                 Änderung der

             Neuartige Lebensmittel-
       und Lebensmittelzutaten-Verordnung

   § 3 Absatz 4 der Neuartige Lebensmittel- und Lebens-

mittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2008
(BGBl. I S. 499, 919) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

                      Artikel 14
                 Änderung der
   Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
   Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt

durch Artikel 140 des Gesetzes vom 29. März 2017

(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen
   1. des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittel-
      hygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226
      vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51;
      L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die
      Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom
      31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
   2. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
      und

   3. des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU)
      Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
      und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
      die Information der Verbraucher über Lebens-
      mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
      Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
      Europäischen Parlaments und des Rates und
      zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der
      Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des
      Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommis-
      sion, der Richtlinie 200/13/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates, der Richtlinien
      2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission
      und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kom-
      mission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;
      L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom
      21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7),
      die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283
      (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert wor-
      den ist.“

 2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 3

    Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebens-

    mittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch die Wör-
    ter „gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13
    Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
    sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
    rungsverordnung“ ersetzt.

 3. In § 7 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „in Gast-
    stätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-
    verpflegung“ durch die Wörter „von Anbietern von
    Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2283
 4. In § 15 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 3
    Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebens-
    mittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch die Wör-

    ter „gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13
    Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
    sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
    rungsverordnung“ ersetzt.

 5. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „in Fertigpackun-

    gen“ durch die Wörter „als vorverpacktes Lebens-
    mittel“ ersetzt.
 6. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 3 Abs. 3
    Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kenn-
    zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „gelten
    Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1
    bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie
    § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungs-
    verordnung“ ersetzt.

 7. In § 17 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungsteil werden

    die Wörter „in Fertigpackungen“ durch die Wörter

    „als vorverpacktes Lebensmittel“ ersetzt.

 8. In § 17 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungsteil wird
    das Wort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter
    „Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.

 9. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur

    Gemeinschaftsverpflegung“ durch die Wörter „von

    Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.

10. In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort
    „Fertigpackung“ durch das Wort „Verpackung“ er-
    setzt.
11. In § 17 Absatz 3 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
    nung“ durch die Wörter „Bezeichnung des Lebens-

    mittels“ ersetzt.
12. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „zur Gemein-
    schaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie-
    tern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.

13. In § 20a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „In

    Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-

    verpflegung“ durch die Wörter „In Einrichtungen
    von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung“ er-
    setzt.
14. In § 20a Absatz 2 werden die Wörter „zur Gemein-
    schaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie-
    tern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.

15. In Anlage 5 Kapitel IV Nummer 2.5 werden die Wör-

    ter „in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemein-
    schaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie-
    tern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.

16. In Anlage 5 Kapitel V Nummer 4 werden die Wörter
    „in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemein-
    schaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie-
    tern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.

17. In Anlage 5 Kapitel VI Satz 1 werden die Wörter „in
    Fertigpackungen“ durch die Wörter „als vorver-

    packtes Lebensmittel“ ersetzt.

18. In Anlage 5 Kapitel VI Satz 3 wird das Wort
    „Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch
    die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und
    des § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
    rungsverordnung“ ersetzt.

                      Artikel 15

                  Änderung der
       Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
   Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I
S. 1255), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird das Wort „Verkehrsbezeichnung“
   durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels“
   ersetzt.
b) In Satz 5 wird das Wort „Lebensmittel-Kenn-
   zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Verord-
   nung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parla-
   ments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betref-
   fend die Information der Verbraucher über Lebens-

   mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)

   Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates und zur
   Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommis-
   sion, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-
   linie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
   2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des

   Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der

   Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004

   der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;
   L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
   S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gel-
   tenden Fassung“ ersetzt.

                      Artikel 16
                    Änderung der
                   Weinverordnung
   Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-
letzt durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom

10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 19
                      Herstellen von
         Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A.,
   Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A.
       außerhalb des bestimmten Anbaugebietes

    (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

     Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Quali-
  tätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. darf
  in einem anderen Gebiet hergestellt werden als in
  dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben
  geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung
  angegeben wird, sofern

  1. das Gebiet der Herstellung in demselben Land
     oder in einem benachbarten Land liegt und

  2. die Maßgaben des Artikels 6 Absatz 4 Buch-

     stabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der
     Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungs-
     bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008
     des Rates hinsichtlich der geschützten Ur-
     sprungsbezeichnungen und geografischen An-
     gaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kenn-
BGBl. 2017, Seite 2284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2284
       zeichnung und Aufmachung bestimmter Wein-
       bauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60)
       in der jeweils geltenden Fassung eingehalten
       werden.“

2. Die §§ 46, 46a und 46b werden wie folgt gefasst:
                            „§ 46

             Verkehrsverbote bei vorverpackten
           aromatisierten Weinerzeugnissen und
           vorverpackten weinhaltigen Getränken
                  (zu § 24 Absatz 2 und 3
            Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)
       Es ist verboten,

  1. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder
     vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr
     zu bringen, die den Anforderungen an die Kenn-
     zeichnung
       a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Ver-
          bindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterab-
          satz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)
          Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
          und des Rates vom 25. Oktober 2011 be-
          treffend die Information der Verbraucher über
          Lebensmittel und zur Änderung der Ver-
          ordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
          Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments
          und des Rates und zur Aufhebung der
          Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
          Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-
          linie 1999/10/EG der Kommission, der Richt-
          linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments
          und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
          und 2008/5/EG der Kommission und der
          Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
          (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
          18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
          L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gel-
          tenden Fassung,
       b) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbin-
          dung mit Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung
          (EU) Nr. 1169/2011,

       c) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Ver-
          ordnung (EU) Nr. 1169/2011,
       d) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in Ver-
          bindung mit Artikel 28 Absatz 2, dieser in
          Verbindung mit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster
          Halbsatz und Satz 4 der Verordnung (EU)
          Nr. 1169/2011,

       e) nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12
          Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der
          Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder

       f) nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit
          Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU)
          Nr. 1169/2011

       nicht entsprechen,

  2. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder
     vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr
     zu bringen, für die die Angaben nach Artikel 14
     Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht
     oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise
     bereitgestellt werden.

                       § 46a
        Kennzeichnung in deutscher Sprache
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)

   (1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige
Getränke sind in deutscher Sprache zu kenn-
zeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend
ist nach

1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ge-
   stützten Rechtsakten der Europäischen Union.
   (2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im
Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können
abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht ver-
ständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei
die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfs-
stoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher
Sprache erfolgen muss.

                       § 46b
         Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe,
   die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
       (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und
   Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)

  (1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen vor-
verpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und vor-
verpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 51
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bezeich-
neten Zutaten nach Maßgabe des Anhangs X Teil A
der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben sind.
  (2) Erzeugnisse, die im offenen Ausschank zum
Verkauf angeboten werden, dürfen mit dem Ziel der
Abgabe
1. an Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num-
   mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
   Grundsätze und Anforderungen des Lebens-
   mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-
   hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
   legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
   (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils
   geltenden Fassung oder
2. an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im
   Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der
   Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbei-
tungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen angegeben sind.

   (3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben
sind bezogen auf das jeweilige Erzeugnis gut sicht-
bar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. Die An-

gaben können erfolgen
1. auf einem Schild auf dem Erzeugnis oder in der
   Nähe des Erzeugnisses,

2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preis-
   verzeichnissen,
3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder
BGBl. 2017, Seite 2285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2285
  4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebens-
     mittelunternehmer bereitgestellte elektronische
     Informationsangebote, sofern die Angaben für
     Endverbraucher und Anbieter von Gemein-
     schaftsverpflegung unmittelbar und leicht zu-
     gänglich sind.
  Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der End-
  verbraucher oder der Anbieter von Gemeinschafts-
  verpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe
  des Erzeugnisses davon Kenntnis nehmen kann. Im

  Fall des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch
  in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten be-
  reitgestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeich-
  nung des Erzeugnisses in hervorgehobener Weise
  hingewiesen wird. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4
  muss bei dem Erzeugnis oder in einem Aushang in
  der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie
  die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben bereit-
  gestellt werden. Die nach Absatz 2 erforderlichen
  Angaben und der nach Satz 3 bezeichnete Hinweis
  dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder
  Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material
  verdeckt oder undeutlich gemacht werden.
     (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über
  die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der
  Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das
  über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder
  Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist,
  mündlich informieren. Voraussetzung ist, dass

  1. die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den
     Endverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüg-

     lich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Er-

     zeugnisses mitgeteilt werden,

  2. eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der
     Herstellung des jeweiligen Erzeugnisses verwen-
     deten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe vor-
     liegt und
  3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige
     Behörde und auf Nachfrage auch für die End-
     verbraucher leicht zugänglich ist.

  Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem
  Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sicht-
  barer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hin-
  gewiesen werden, dass die nach Absatz 2 erforder-
  lichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und
  eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zu-
  gänglich ist. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.“

3. In § 49 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben.

4. In § 53 Absatz 2 werden die Nummern 21 bis 31
   durch folgende Nummern 21 bis 24 ersetzt:

  „21. entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch

       einen Code ersetzt,

  22. entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50
      Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr
      bringt,

  23. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschrie-
      benen Worte nicht voranstellt oder,

  24. entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.“

5. Anlage 12 wird aufgehoben.

                       Artikel 17

                  Änderung der
       Margarine- und Mischfettverordnung
   Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. Au-
gust 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch
Artikel 9 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 4

               Kennzeichnungsvorschriften
       (1) Für Margarineschmalz und Mischfettschmalz
   sind die in der Anlage vorgesehenen Bezeichnungen
   die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne der
   Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
   betreffend die Information der Verbraucher über
   Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
   (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
   Europäischen Parlaments und des Rates und zur
   Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommis-
   sion, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-
   linie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
   2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des
   Rates, der Richtlinie 2002/67/EG und 2008/5/EG der
   Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
   der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;
   L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
   S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gel-
   tenden Fassung.

     (2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt

   von 50 Gramm pro 100 Gramm in Massenanteilen

   und weniger ist ein Hinweis anzubringen, dass das
   Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, und zwar
   1. bei vorverpackten Erzeugnissen und bei nicht
      vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4
      Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
      rungsverordnung in deutscher Sprache und an
      gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder
      auf einem an der Verpackung befestigten Etikett,

   2. bei der Abgabe von nicht vorverpackten Erzeug-
      nissen im Sinne von § 4 Absatz 2 der Lebensmittel-
      informations-Durchführungsverordnung in deut-
      scher Sprache und nach Maßgabe des § 4
      Absatz 3 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
      rungsverordnung.
      (3) Es ist verboten, eine Verkehrsbezeichnung,
   die nach Anhang VII Teil VII Abschnitt I Unter-

   absatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung (EU)
   Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
   gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-

   liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnun-

   gen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
   Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
   vom 20.12.2013, S. 671) einem bestimmten Erzeug-
   nis vorbehalten ist, für ein anderes als ein dort
   genanntes Erzeugnis zu verwenden.“

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Lebensmittel-Kennzeich-

      nungsverordnung“ durch die Angabe „Verord-
      nung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 2286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2286
  b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Ver-
     kehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Bezeich-
     nung des Lebensmittels“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2
       Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes
       handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

       1. entgegen § 3 Margarineschmalz oder Misch-

          fettschmalz in den Verkehr bringt oder

       2. entgegen § 4 Absatz 3 eine Verkehrsbezeich-
          nung verwendet.“
  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2
       Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes han-
       delt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
       des Europäischen Parlaments und des Rates
       vom 17. Dezember 2013 über eine gemein-
       same Marktorganisation für landwirtschaftliche
       Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnun-
       gen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
       Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
       vom 20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er
       vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang VII
       Teil VII

       1. Abschnitt I Unterabsatz 1 ein dort genanntes
          Erzeugnis abgibt,
       2. Abschnitt I Unterabsatz 2 eine andere als eine

          dort genannte Verkehrsbezeichnung verwen-

          det oder

       3. Abschnitt II Nummer 2 für ein in Anhang VII
          Anlage II Buchstabe B und C genanntes Er-
          zeugnis einen Hinweis gibt.“

                       Artikel 18

                    Änderung der

                   Käseverordnung

   Nach § 31 der Käseverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3227) geändert worden ist,
wird folgender § 31a eingefügt:

                         „§ 31a
                  Anpassung an die
     Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die
 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

   (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit
ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
   betreffend die Information der Verbraucher über

   Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen

   (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
   Europäischen Parlaments und des Rates und zur
   Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
   mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
   der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
   Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG

  und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
  (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom
  22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41;
  L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,
  S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz-
   ten Rechtsakten der Europäischen Union.

   (2) Wird Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in einer
in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsver-

ordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr

gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich
des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungs-
verordnung anzuwenden.
   (3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le-
bensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird,
ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“

                      Artikel 19

                   Änderung der
                  Butterverordnung

  § 18 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997
(BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 20 des Ge-
setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvor-

   schrift“ durch das Wort „Übergangsbestimmungen“

   ersetzt.

2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
3. Folgende Absätze werden angefügt:

    „(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, so-
  weit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus

  1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro-

     päischen Parlaments und des Rates vom
     25. Oktober 2011 betreffend die Information der
     Verbraucher über Lebensmittel und zur Ände-
     rung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und
     (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments
     und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
     linie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
     90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
     der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
     Europäischen Parlaments und des Rates, der
     Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kom-
     mission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
     der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011,
     S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom
     21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in
     der jeweils geltenden Fassung oder

  2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ge-

     stützten Rechtsakten der Europäischen Union.

     (3) Werden Erzeugnisse im Sinne des § 1 Absatz 1
  in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durch-
  führungsverordnung geregelten Form der Abgabe in
  den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur
  vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-
  Durchführungsverordnung anzuwenden.
BGBl. 2017, Seite 2287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2287
     (4) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebens-
  mittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften
  der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ver-
  wiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungs-
  verordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden
  Fassung weiter anzuwenden. Die Absätze 2 und 3
  bleiben unberührt.“

                      Artikel 20

               Änderung der
   Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
   Nach § 4 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verord-
nung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird folgender
§ 4a eingefügt:

                        „§ 4a

                  Anpassung an die

     Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die

 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

   (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit

ihr Bestimmungen entgegenstehen aus

1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen

   Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011

   betreffend die Information der Verbraucher über

   Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen

   (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des

   Europäischen Parlaments und des Rates und zur

   Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
   mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
   der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
   Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
   und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
   (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom
   22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41;
   L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,
   S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz-
   ten Rechtsakten der Europäischen Union.

   (2) Wird Konsummilch in einer in § 4 der Lebens-
mittelinformations-Durchführungsverordnung geregel-
ten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist
diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebens-
mittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwen-
den.
  (3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebens-
mittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwie-
sen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
nung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung
weiter anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unbe-
rührt.“

                      Artikel 21

                   Änderung der
             Milcherzeugnisverordnung
  § 7b der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli
1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 27. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3227)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 7b
                  Anpassung an die
     Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die
 Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung

   (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit
ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
   betreffend die Information der Verbraucher über
   Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
   (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
   Europäischen Parlaments und des Rates und zur
   Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
   mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
   der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
   Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
   ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
   und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
   (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom

   22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41;

   L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,

   S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder

2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz-

   ten Rechtsakten der Europäischen Union.

   (2) Werden Milcherzeugnisse in einer in § 4 der Le-

bensmittelinformations-Durchführungsverordnung gere-

gelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist

diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebens-

mittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwen-

den.

   (3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le-
bensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird,
ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“

                      Artikel 22
                    Änderung der
                   Diätverordnung

   Nach § 27 der Diätverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161),
die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
folgender § 27a eingefügt:

                        „§ 27a
   Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le-
bensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird,
ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden.“

                      Artikel 23

                  Änderung der
        Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
  Nach § 9a der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2012
(BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, wird folgender
§ 9b eingefügt:
BGBl. 2017, Seite 2288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2288
                         „§ 9b
           Weitergeltung der Regelungen
    der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

   Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le-
bensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird,
ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden.“

                      Artikel 24
            Änderung der Verordnung
          über vitaminisierte Lebensmittel
   Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in
der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer
2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Septem-

ber 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch
     das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 wird das Wort „Zusatzstoffen“ durch
     das Wort „Lebensmittelzusatzstoffen“ ersetzt.
2. In § 1b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Num-
   mer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „im
   Sinne des § 6 Abs. 3 der Nährwert-Kennzeichnungs-
   verordnung“ durch die Wörter „, die zur Verwendung
   als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt
   sind,“ ersetzt.
3. In § 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen
   und das Wort „Fertigpackungen“ durch das Wort
   „Verpackungen“ ersetzt.
4. § 2a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßigen“
     gestrichen und das Wort „Zusatzstoffe“ durch
     das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt.

  b) In Absatz 5 werden die Wörter „vitaminisierte
     Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackun-
     gen gewerbsmäßig“ durch die Wörter „entgegen
     § 2 ein vitaminisiertes Lebensmittel“ ersetzt.

                      Artikel 25
                  Änderung der
       Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

  Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. Au-
gust 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1633)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-
     nung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
     nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-
     nung des Lebensmittels“ ersetzt.
  b) In Absatz 7 werden das Wort „gewerbsmäßig“
     gestrichen und das Wort „Lebensmittel-Kenn-
     zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-
     ordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
     Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
     betreffend die Information der Verbraucher über

     Lebensmittel und zur Änderung der Verordnun-
     gen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006
     des Europäischen Parlaments und des Rates und
     zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der
     Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des
     Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kom-
     mission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates, der Richt-
     linien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommis-
     sion und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der
     Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;
     L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
     S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils
     geltenden Fassung“ ersetzt.
  c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „ge-
         werbsmäßig“ gestrichen.

     bb) In Nummer 2 wird das Wort „Verkehrsbe-

         zeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung

         des Lebensmittels“ ersetzt.

  d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 der Lebensmittel-
         Kennzeichnungsverordnung“ werden durch
         die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
         (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
     bb) Das Wort „Verkehrsbezeichnung“ wird durch
         die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels“
         ersetzt.

2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeichnung
     im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
     ordnung“ durch die Wörter „Bezeichnung des
     Lebensmittels“ ersetzt.
  b) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Verkehrsbezeich-
     nung“ durch die Wörter „Bezeichnung des Le-
     bensmittels“ ersetzt.

                      Artikel 26

                    Änderung der
                   Bierverordnung

   In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Bierverordnung vom 2. Juli
1990 (BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert
worden ist, wird das Wort „Verkehrsbezeichnung“
durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels“
ersetzt.

                      Artikel 27
                    Änderung der
             Fertigpackungsverordnung
   Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451,
1307), die zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 33a wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2
     angefügt:
BGBl. 2017, Seite 2289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2289
       „(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden,
     soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
     1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro-
        päischen Parlaments und des Rates vom
        25. Oktober 2011 betreffend die Information
        der Verbraucher über Lebensmittel und zur
        Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006
        und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Par-
        laments und des Rates und zur Aufhebung der

        Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
        Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-
        linie 1999/10/EG der Kommission, der Richt-
        linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments
        und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
        und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
        ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
        (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331
        vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
        S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) oder
     2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ge-
        stützten Rechtsakten der Europäischen Union.
     Dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen
     Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger
     durch das Bundesministerium für Wirtschaft und

     Energie bekannt gemachten nationalen Vorschrif-

     ten zu beachten.“

2. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Einhaltung folgender Vorschriften ist von den
  zuständigen Behörden durch Stichproben zu prüfen:
  die Einhaltung
  1. der §§ 22 bis 24, des § 32 Absatz 1 bis 3, des
     § 33 Absatz 1 bis 3 und

   2. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung
      mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 und in Verbin-
      dung mit Anhang IX Nummer 3 Satz 1, Nummer 4
      und 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
      und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1169/2011.“

                       Artikel 28

          Neubekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 2
bis 27 geänderten Rechtsverordnungen in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 29

           Inkrafttreten; Außerkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer
Kraft:
1. Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsver-
   ordnung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1994),

2. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fas-

   sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999

   (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 2 der
   Verordnung vom 25. Februar 2014 (BGBl. I S. 218)
   geändert worden ist, und
3. Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. No-
   vember 1994 (BGBl. I S. 3526), die zuletzt durch Ar-
   tikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I
   S. 3221) geändert worden ist.
                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Bonn, den 5. Juli 2017
                                         Der Bundesminister
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                          Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2272. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3a3c86458dd47a18….