Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2272
BGBl. 2017 I S. 2272 · 96.648 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
Vom 5. Juli 2017
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund
– des § 7 Absatz 1 Nummer 1, des § 13 Absatz 1 Num-
mer 2 und 6, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4
Nummer 1 Buchstabe a, b und c und des § 35 Num-
mer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4
Absatz 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), von denen § 13
Absatz 1 und 4 durch Artikel 67 Nummer 5 Buch-
stabe a und § 35 durch Artikel 67 Nummer 6 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),
– des § 17 Absatz 2 Nummer 1 und des § 24 Absatz 2
und 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011
(BGBl. I S. 66), von denen § 17 Absatz 2 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 2. Ok-
tober 2014 (BGBl. I S. 1586) und § 24 Absatz 2 und 3
durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Geset-
zes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert
worden ist,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Nummer 2
des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990
(BGBl. I S. 1471), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1
zuletzt durch Artikel 399 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 9 Absatz 2
Nummer 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 des
Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie sowie
– des § 24 Absatz 2 des Milch- und Fettgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember
1952 (BGBl. I S. 811), der zuletzt durch Artikel 13
Nummer 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist:
Artikel 1
Verordnung
zur Durchführung
unionsrechtlicher Vorschriften betreffend
die Information der Verbraucher über Lebensmittel
(Lebensmittelinformations-
Durchführungsverordnung – LMIDV)
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ergänzt die Regelungen der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 25. Oktober 2011 be-
treffend die Information der Verbraucher über Lebens-
mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richt-
linie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.
L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,
S. 7) und die Regelungen der auf sie gestützten Rechts-
akte der Europäischen Union über
1. die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die bestimmt
sind zur Abgabe an
a) Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num-
mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebens-
mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-
hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung oder
b) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne
des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011 und

2. die Weitergabe von Angaben an andere Lebens-
mittelunternehmer bei der Lieferung von Lebens-
mitteln, die nicht für die Abgabe an Endverbraucher
oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung be-
stimmt sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit in besonderen
Rechtsvorschriften Kennzeichnungsvorschriften im Sinne
des Absatzes 1 geregelt sind.
§2
Allgemeine
Anforderungen an die Kennzeichnung
von Lebensmitteln beim Inverkehrbringen
(1) Lebensmittel sind beim Inverkehrbringen in deut-
scher Sprache zu kennzeichnen, wenn die Kennzeich-
nung verpflichtend ist nach
1. dieser Verordnung,
2. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und
3. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz-
ten Rechtsakten der Europäischen Union.
(2) Lebensmittel, die im Flugverkehr in den Verkehr
gebracht werden, können abweichend von Absatz 1 in
einer anderen leicht verständlichen Sprache gekenn-
zeichnet werden, wobei die Information über Zutaten
und Verarbeitungshilfsstoffe nach Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets
auch in deutscher Sprache erfolgen muss.
§3
Besondere Anforderungen
an die Kennzeichnung bestimmter
vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen
Abweichend von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 ist Bier, das als vorverpacktes Le-
bensmittel abgegeben wird, beim Inverkehrbringen mit
einem Verzeichnis der Zutaten nach Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu
kennzeichnen.
§4
Besondere Vorschriften
für die Kennzeichnung von nicht vorverpackten
Lebensmitteln beim Inverkehrbringen oder Abgeben
(1) Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittel-
baren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur
Selbstbedienung angeboten werden, dürfen durch den
Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 4
Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur in den
Verkehr gebracht werden oder durch den Verantwort-
lichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden, wenn sie mit
den Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bis d
und f bis k und nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind. Bei Lebens-
mitteln, die über Automaten oder automatisierte Anla-
gen in den Verkehr gebracht werden, können die Anga-
ben nach Satz 1 auf einem Schild an dem oder in der
Nähe des Automaten oder der automatisierten Anlage
angebracht werden. Satz 1 gilt nicht
1. für Dauerbackwaren und Süßwaren, die in der
Verkaufsstätte im Hinblick auf ihren unmittelbaren
Verkauf vorverpackt werden, sofern die Unterrich-
tung des Verbrauchers über die Angaben nach Satz 1
auf andere Weise gewährleistet ist, und
2. für Lebensmittel, die zu karitativen Zwecken ab-
gegeben werden.
(2) Lebensmittel, die
1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des An-
bieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufs-
ort verpackt werden oder
3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vor-
verpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten
werden,
dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Ab-
satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endver-
braucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-
gung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch
den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden,
wenn die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und
Verarbeitungshilfsstoffe nach Maßgabe des Artikels 12
Absatz 2 oder der nachfolgenden Bestimmungen ange-
geben sind. Satz 1 gilt auch für die in Absatz 1 Satz 3
genannten Lebensmittel.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben sind
bezogen auf das jeweilige Lebensmittel gut sichtbar,
deutlich und gut lesbar bereitzustellen. Die Angaben
können erfolgen
1. auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der
Nähe des Lebensmittels,
2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisver-
zeichnissen,
3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder
4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebensmittel-
unternehmer bereitgestellte elektronische Informa-
tionsangebote, sofern die Angaben für Endver-
braucher und Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-
gung unmittelbar und leicht zugänglich sind.
Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der End-
verbraucher oder der Anbieter von Gemeinschafts-
verpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe des
Lebensmittels von ihnen Kenntnis nehmen kann. Im
Falle des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch
in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten bereit-
gestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung
des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewie-
sen wird. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4 muss bei dem
Lebensmittel oder in einem Aushang in der Verkaufs-
stätte darauf hingewiesen werden, wie die nach Ab-
satz 2 erforderlichen Angaben bereitgestellt werden.
Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben und der in
Satz 5 bezeichnete Hinweis dürfen in keiner Weise
durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges
eingefügtes Material verdeckt oder undeutlich gemacht
werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über die
nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der Le-
bensmittelunternehmer oder das Personal, das über
die Verwendung der betreffenden Zutaten und Verarbei-

tungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist, mündlich
informieren. Voraussetzung ist, dass
1. die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den End-
verbrauchern auf deren Nachfrage unverzüglich vor
Kaufabschluss und vor Übergabe des Lebensmittels
mitgeteilt werden,
2. eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der Her-
stellung des jeweiligen Lebensmittels verwendeten
Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des
Absatzes 2 vorliegt und
3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige
Behörde und auf Nachfrage auch für die Endver-
braucher leicht zugänglich ist.
Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem
Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sichtbarer
Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen wer-
den, dass die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben
mündlich bereitgestellt werden und eine schriftliche
Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist. Absatz 3
Satz 6 gilt entsprechend.
(5) Lebensmittel, die
1. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vor-
verpackt werden oder
2. die in offenen Packungen in Abwesenheit des Käu-
fers abgefüllt werden,
dürfen durch den Verantwortlichen nach Artikel 8 Ab-
satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 mit dem Ziel der Abgabe an Endver-
braucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-
gung nur in den Verkehr gebracht werden oder durch
den Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 nur abgegeben werden,
wenn sie mit der Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buch-
stabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekenn-
zeichnet sind; dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen
Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie be-
kannt gemachten nationalen Vorschriften zu beachten.
Satz 1 gilt auch für
1. unverpackte, nach Gewicht in Verkehr gebrachte
Backwaren und
2. unverpackte Brote gleicher Nettofüllmenge und
einem Gewicht von mehr als 250 Gramm.
Die Nettofüllmenge ist auf der Verpackung des Lebens-
mittels gut sichtbar, deutlich und gut lesbar anzu-
geben. Werden Lebensmittel zum unmittelbaren Ver-
kauf überwiegend von Hand verpackt und angeboten,
darf die Nettofüllmenge durch ein Schild auf oder
neben dem Lebensmittel angegeben werden. Unver-
packtes Brot gleicher Nettofüllmenge mit einem Ge-
wicht von mehr als 250 Gramm darf nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Angabe auf dem Brot
oder auf einem Schild auf oder neben dem Brot bereit-
gestellt ist.
§5
Verkehrs- und Abgabeverbote
(1) Dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1
oder 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist
es verboten, vorverpackte Lebensmittel in den Verkehr
zu bringen, und dem Verantwortlichen nach Artikel 8
Absatz 3 ist es verboten, vorverpackte Lebensmittel
abzugeben, die folgenden Anforderungen nicht ent-
sprechen:
1. den Anforderungen an die Bezeichnung des Le-
bensmittels und der speziellen zusätzlichen Anfor-
derung
a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbin-
dung mit Artikel 17 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3
oder 4 oder Anhang VI Teil A Nummer 1 oder 3
bis 7 oder Teil B Nummer 2 oder Teil C der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
b) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in Verbin-
dung mit Anhang VI Teil A Nummer 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2. den Anforderungen an das Verzeichnis der Zutaten
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung
mit Artikel 18 Absatz 1 bis 3 oder Anhang VII Teil A
Nummer 1 Satz 1, C oder D der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011,
3. den Anforderungen an die Angaben über bestimmte
Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unver-
träglichkeiten auslösen, nach Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1
Unterabsatz 1, 2 oder 3 oder Anhang II der Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011,
4. den Anforderungen an die Angaben über die Menge
bestimmter Zutaten und Klassen von Zutaten nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit
Artikel 22 Absatz 1 oder Anhang VIII Nummer 3
oder 4 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011,
5. den Anforderungen an die Angaben über die Netto-
füllmenge des Lebensmittels nach Artikel 9 Absatz 1
Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1
oder Anhang IX Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4
oder Nummer 5 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011; dabei ist der Vorrang der nach
Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der
Europäischen Kommission mitgeteilten und im
Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie bekannt gemachten natio-
nalen Vorschriften zu beachten,
6. den Anforderungen an die Angaben über das Min-
desthaltbarkeitsdatum oder über das Verbrauchs-
datum nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f in Ver-
bindung mit Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Anhang X
Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder Nummer 2
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
7. den Anforderungen an die besonderen Anweisun-
gen für Aufbewahrung oder Verwendungen nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g in Verbindung mit
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
8. den Anforderungen an die Angaben über den
Namen oder die Firma und die Anschrift nach Arti-
kel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011,
9. den Anforderungen an die Angaben über das Ur-
sprungsland oder über den Herkunftsort nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011,

10. den Anforderungen an die Angaben über das Ur-
sprungsland oder über den Herkunftsort nach
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i in Verbindung mit
Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b Satzteil vor Satz 2
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die dort be-
zeichneten Sorten Fleisch und Artikel 5 Absatz 1
Unterabsatz 1 und 2 oder Absatz 3, jeweils auch
in Verbindung mit Artikel 6 oder 7, der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommis-
sion vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates hin-
sichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw.
Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder ge-
frorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügel-
fleisch (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 19; L 95 vom
29.3.2014, S. 70),
11. den Anforderungen an die Angaben über die Ge-
brauchsanleitung nach Artikel 9 Absatz 1 Buch-
stabe j in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
12. den Anforderungen an die Angaben über den Alko-
holgehalt nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in
Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung
mit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster Halbsatz und
Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
13. den Anforderungen an die Angaben über Nährstoffe
und andere Substanzen
a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l der Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit Arti-
kel 30 Absatz 1 Satz 1, Artikel 31 Absatz 1, 3
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, Artikel 32 Absatz 1,
2, 3 oder Absatz 5, Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1
oder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil B,
Anhang XIV oder XV der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011,
b) nach Artikel 7 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006,
S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3; L 86 vom
28.3.2008, S. 34; L 198 vom 30.7.2009, S. 87;
L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310
vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, in
Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Satz 1, Arti-
kel 31 Absatz 1, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1,
Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 5, Artikel 34
Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, An-
hang XIII Teil B, Anhang XIV oder XV der Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011,
c) nach Artikel 7 Satz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 in Verbindung mit Artikel 30 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nach
Maßgabe der Artikel 31 Absatz 3 Satz 1 oder
Absatz 4 Satz 1, Artikel 32 Absatz 1, 2, 3 oder 5,
Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 1, 2 Satz 1
oder Absatz 3 Satz 1, Anhang XIII Teil A Num-
mer 1 oder Anhang XV der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 oder
d) nach Artikel 7 Satz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 nach Maßgabe der Artikel 31 Ab-
satz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 32
Absatz 1, 2, 3 oder 5 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011,
14. den Anforderungen an die weiteren erforderlichen
Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung
mit folgenden Nummern des Anhanges III der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011:
a) den Nummern 1., 2., 3. oder Nummer 4.,
b) der Nummer 5.1. in Verbindung mit
aa) Nummer (3), (4), (5) oder Nummer (7) in
Spalte „Angabe“ der Tabelle oder
bb) Nummer (1), (2), (6) oder Nummer (8) in
Spalte „Angabe“ der Tabelle,
c) der Nummer 6.,
15. den Anforderungen an die weiteren Vorgaben der
Kennzeichnung nach
a) Artikel 9 Absatz 2 Satz 1,
b) Artikel 12 Absatz 2 oder
c) Artikel 13 Absatz 1, 2, 3 oder 5 der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011,
16. die durch Einsatz von Fernkommunikationstech-
niken zum Verkauf angeboten werden und für die
die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011 vor Abschluss des Kauf-
vertrages nicht verfügbar sind und weder auf dem
Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes erschei-
nen noch durch andere geeignete Mittel bereit-
gestellt werden,
17. den Anforderungen für ein Verzeichnis der Zutaten
nach § 3 oder
18. den Anforderungen der Kennzeichnung in deut-
scher Sprache nach § 2 in Verbindung mit den in
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 6 bis 11,
Nummer 13 oder 14, Nummer 15 Buchstabe a oder
Nummer 16 oder 17 genannten Angaben.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die genannten Angaben
freiwillig bereitgestellt werden.
(3) Dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 1,
oder Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
ist es verboten, nicht vorverpackte Lebensmittel im
Sinne des § 4 Absatz 2 in den Verkehr zu bringen, und
dem Verantwortlichen nach Artikel 8 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist es verboten, nicht vor-
verpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Absatz 2 ab-
zugeben, die durch Einsatz von Fernkommunikations-
techniken zum Verkauf angeboten werden und für die
die erforderlichen Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit Arti-
kel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 21
Absatz 1 Unterabsatz 1, 2 oder 3 oder Anhang II der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vor Abschluss des
Kaufvertrages nicht verfügbar sind.
(4) Dem nach Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, nicht
vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an End-
verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-
gung bestimmt sind, an Lebensmittelunternehmer ab-
zugeben, ohne dass diesem Lebensmittelunternehmer

ausreichende Angaben zur Erfüllung der in § 4 Absatz 1
oder 2 genannten Anforderungen übermittelt werden.
(5) Dem nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verbo-
ten, vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 8
Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die
den in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht ent-
sprechen, in den Verkehr zu bringen, wenn nicht ge-
währleistet ist, dass die in Absatz 1 Nummer 1 bis 14,
16 und 17 genannten Angaben, in beiliegenden oder
gleichzeitig versendeten Handelspapieren, die sich auf
das Lebensmittel beziehen, gemacht werden. Unbe-
schadet der Regelung in Satz 1 stellt der in Satz 1 ge-
nannte Verantwortliche sicher, dass die Angaben nach
Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 6 bis 8 auf der
Außenverpackung, in der die vorverpackten Lebens-
mittel vermarktet werden, angebracht sind.
(6) Dem nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 Verantwortlichen ist es verboten, ande-
ren Lebensmittelunternehmern Lebensmittel, die nicht
für die Abgabe an Endverbraucher oder an Anbieter
von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, zu lie-
fern, ohne dass diese ausreichende Angaben zur Er-
füllung der in Absatz 1 oder 3 bis 5 genannten Anfor-
derungen erhalten.
§6
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
straft, wer entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe b oder Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
straft, wer entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Le-
bensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-
hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung
von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31
vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) ge-
ändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 be-
treffend die Information der Verbraucher über Lebens-
mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richt-
linie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl.
L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,
S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283
(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist,
ein in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderb-
liches Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchdatums
in den Verkehr bringt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1
Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches handelt, wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeich-
nete Handlung fahrlässig begeht.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch
in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder entgegen
§ 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbin-
dung mit Absatz 5 Satz 2, ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt oder abgibt,
2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
Nummer 2 bis 4, Nummer 5 Satzteil vor dem zweiten
Halbsatz, Nummer 6 bis 13, Nummer 14 Buch-
stabe a, b Doppelbuchstabe bb oder Buchstabe c,
Nummer 15 bis 17 oder 18, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 5 Absatz 2, ein Lebensmittel in den Ver-
kehr bringt,
3. entgegen § 5 Absatz 3 oder 5 Satz 1 ein Lebens-
mittel in den Verkehr bringt,
4. entgegen § 5 Absatz 4 ein Lebensmittel abgibt,
5. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
eine dort genannte Angabe auf der Außenverpackung
angebracht ist, oder
6. entgegen § 5 Absatz 6 ein Lebensmittel liefert.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über den
Verkehr mit Essig und Essigessenz
Die Verordnung über den Verkehr mit Essig und
Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), die
zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 22. Februar
2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Weinessig gilt die Begriffsbestimmung in
Anhang VII Teil II Nr. 17 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine ge-
meinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden
Fassung.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Angabe „(1)“ und das Wort
„gewerbsmäßig“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort
„gewerbsmäßig“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Art und Weise der Angaben nach
den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Absatz 1
und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verord-

nung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel und zur Änderung der Verordnun-
gen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG
der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des
Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kom-
mission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates, der Richt-
linien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission
und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kom-
mission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331
vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils
geltenden Fassung und § 2 der Lebensmittel-
informations-Durchführungsverordnung entspre-
chend.“
4. § 4a wird aufgehoben.
5. In § 5 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 4“ die
Wörter „Absatz 1 oder 2“ eingefügt und wird das
Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der
Aromenverordnung
§ 5 Satz 2 der Aromenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Sep-
tember 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht für alkoholfreie Erfrischungsgetränke,
die zu kennzeichnen sind nach der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information
der Verbraucher über Lebensmittel und zur Ände-
rung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG
der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richt-
linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG
der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;
L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-
den Fassung.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung
über tiefgefrorene Lebensmittel
Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
2007 (BGBl. I S. 258), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Gaststät-
ten, Einrichtungen zur“ durch die Wörter „Anbie-
ter von“ ersetzt.
2. In Absatz 5 werden die Wörter „Hotels, Gast-
stätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
gung, wie Kantinen oder Krankenhäuser,“ durch
die Wörter „und an Anbieter von Gemeinschafts-
verpflegung“ ersetzt.
2. In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.
3. In § 4 werden die Wörter „gewerbsmäßig nur in
Fertigpackungen“ durch die Wörter „nur in Verpa-
ckungen“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird
wie folgt gefasst:
„Vorverpackte tiefgefrorene Lebensmittel, die
zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind,
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn zusätzlich zu den Angaben, die durch
die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 betreffend die Infor-
mation der Verbraucher über Lebensmittel
und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG
der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG
des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der
Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates,
der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG
der Kommission und der Verordnung (EG)
Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304
vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom
30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fas-
sung vorgeschrieben sind, folgende Angaben
angegeben sind:“.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Verkehrsbe-
zeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung
des Lebensmittels“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Gaststätten, Ein-
richtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“
ersetzt.
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort gewerbs-
mäßig gestrichen und in der Nummer 1 das
Wort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter
„Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Gaststätten, Ein-
richtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Lebensmittelbestrahlungsverordnung
§ 3 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom
14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt durch
Artikel 62 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gaststätten,
Einrichtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“
ersetzt.
2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 bis 6 werden durch folgende
Nummern 2 bis 4 ersetzt:
„2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhül-
lungen oder als nicht vorverpackte Lebens-
mittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buch-
stabe e letzter Halbsatz der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 betref-
fend die Information der Verbraucher über Le-
bensmittel und zur Änderung der Verordnun-
gen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG
der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG
des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der
Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates,
der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG
der Kommission und der Verordnung (EG)
Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom
22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom
30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fas-
sung: auf einem Schild über oder neben dem
Lebensmittel oder auf der Umhüllung,
3. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Ver-
sandhandel auch in den Angebotslisten,
4. bei der Abgabe von Lebensmitteln durch
Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf
Speise- und Getränkekarten oder in Preisver-
zeichnissen oder, soweit keine solchen aus-
gelegt oder ausgehändigt werden, in einem
sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen
Mitteilung.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall der Nummer 4 dürfen die vorgeschriebe-
nen Angaben in Fußnoten angebracht werden,
wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf
die entsprechende Fußnote hingewiesen wird.“
c) In § 3 Absatz 4 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
nung“ durch die Wörter „Bezeichnung des Lebens-
mittels“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„des Absatzes 3 Nr. 3“ durch die Wörter „von
vorverpackten Lebensmitteln, die nach der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeich-
nen sind,“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anhang VII Teil E Nummer 2 Buchstabe a
und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist
nicht anzuwenden.“
e) In Absatz 6 werden die Wörter „Gaststätten, Ein-
richtungen zur“ durch die Wörter „Anbieter von“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Verordnung über Kaffee,
Kaffee- und Zichorien-Extrakte
Die Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-
Extrakte vom 15. November 2001 (BGBl. I S. 3107), die
zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 22. Februar
2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-
nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-
nungen der Lebensmittel nach der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebens-
mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-
den Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Verkehrs-
bezeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung
des Lebensmittels“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Art und Weise der Kennzeich-
nung nach Absatz 3 gelten Artikel 8 Absatz 7,
Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1
bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2
der Lebensmittelinformations-Durchführungsver-
ordnung entsprechend. Die Angaben nach Ab-
satz 3 Nummer 1, 5 und 6 sind im gleichen Sicht-
feld wie die Bezeichnung des Lebensmittels an-
zubringen.“
2. In § 3 Satz 2 wird das Wort „Zusatzstoffen“ durch
das Wort „Lebensmittelzusatzstoffen“ ersetzt.
3. § 7 wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 8 wird § 7.
Artikel 7
Änderung der
Konfitürenverordnung
Die Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003
(BGBl. I S. 2151), die zuletzt durch Artikel 5 der Ver-
ordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „dürfen“
die Wörter „unbeschadet der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebens-
mittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008,
S. 16)“ eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-
nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-
nungen der Lebensmittel nach der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebens-
mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-
den Fassung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Verkehrsbezeichnun-
gen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der
Lebensmittel“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
setzes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 4
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „nährwertbezo-
gene Angabe für Zucker nach Maßgabe der
Nährwert-Kennzeichnungsverordnung“ durch die
Wörter „Nährwertdeklaration nach Maßgabe der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort
„Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Be-
zeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Arti-
kel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1
bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und
§ 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
rungsverordnung entsprechend.“
3. Anlage 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Verkehrsbe-
zeichnungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen
der Lebensmittel“ ersetzt.
b) In Spalte 1 Zeile 1 der Tabelle wird das Wort „Ver-
kehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Bezeich-
nung des Lebensmittels“ ersetzt.
4. In Anlage 1 Abschnitt II Nummer 1 wird das Wort
„Zusatzstoff-Zulassungsverordnung“ durch die Wör-
ter „Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem-
ber 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354
vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Zuckerartenverordnung
Die Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003
(BGBl. I S. 2098), die durch Artikel 7 der Verordnung
vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-
nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-
nungen der Lebensmittel nach der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebens-
mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-
den Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
nungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der
Lebensmittel“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird jeweils das Wort „Verkehrs-
bezeichnungen“ durch die Wörter „Bezeichnun-
gen der Lebensmittel“ ersetzt.
d) In Absatz 7 wird das Wort „Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung
nach Absatz 7 gelten Artikel 8 Absatz 7, Arti-
kel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1
bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und
§ 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungs-
verordnung entsprechend.“
2. § 7 wird aufgehoben.
3. Der bisherige § 8 wird § 7.

Artikel 9
Änderung der
Kakaoverordnung
Die Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-
ordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zutaten“
die Wörter „unbeschadet der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom
31.12.2008, S. 16) und der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten
mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in
und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates,
der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG)
Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG
(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34) in der
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1 Nr. 2
und Absatz 3“ durch die Wörter „verwendeten
Aromen und der nach Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Aromen, die bei der Herstellung von Er-
zeugnissen nach Anlage 1 Nummer 2 bis 6, 8
und 9 verwendet werden, dürfen den Geschmack
von Schokolade oder Milchfett nicht nach-
ahmen.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „in Absatz 1 Nr. 2
und Absatz 3“ durch die Wörter „verwendeten
Aromen und der nach Absatz 1 Nummer 2“ er-
setzt.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verkehrs-
bezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Be-
zeichnungen der Lebensmittel nach der Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel und zur Änderung der Verordnun-
gen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der
Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Ra-
tes, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission,
der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-
den Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehrs-
bezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Be-
zeichnungen der Lebensmittel nach der Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
nungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der
Lebensmittel“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
ordnung“ wird durch die Wörter „Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
bb) Die Wörter „§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Halb-
satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
ordnung“ werden durch die Wörter „Artikels 12
Absatz 1 und 2 und des Artikels 13 Absatz 1
bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 so-
wie des § 2 der Lebensmittelinformations-
Durchführungsverordnung“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort
„Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Be-
zeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 4
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung“
durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 7 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
f) In Absatz 6 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
nungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen der
Lebensmittel“ ersetzt.
3. § 7 wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 8 wird § 7.
Artikel 10
Änderung der
Honigverordnung
Die Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I
S. 92), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbe-
zeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Be-
zeichnungen der Lebensmittel nach der Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung“ durch die Angabe „Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
nung“ durch die Wörter „Bezeichnung des
Lebensmittels“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen sind Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12
Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3
der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie
§ 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
rungsverordnung anzuwenden.“

d) In Absatz 6 erster Halbsatz wird das Wort „Ver-
kehrsbezeichnungen“ durch die Wörter „Bezeich-
nungen der Lebensmittel“ ersetzt.
e) In Absatz 6 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„Gaststätten und Einrichtungen zur“ durch die
Wörter „Anbieter von“ ersetzt.
2. Die §§ 6 und 7 werden die §§ 5 und 6.
3. § 8 wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 9 wird § 7.
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Verkehrsbe-
zeichnungen“ durch die Wörter „Bezeichnungen
der Lebensmittel“ ersetzt.
b) In Abschnitt II in Spalte 1 Zeile 1 der Tabelle wird
das Wort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wör-
ter „Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Nahrungsergänzungsmittelverordnung
Die Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai
2004 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 64 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Abgabe in Verpackungen
Ein Nahrungsergänzungsmittel, das zur Abgabe
an den Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbs-
mäßig nur als vorverpacktes Lebensmittel im Sinne
von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die
Information der Verbraucher über Lebensmittel und
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006
und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
linie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und
der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden
Fassung in den Verkehr gebracht werden.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbe-
zeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-
nung des Lebensmittels nach der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der einleitende Satzteil
wie folgt gefasst:
„Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbs-
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen
Angaben Folgendes angegeben ist:“.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Fertigpackung“
durch das Wort „Verpackung“ ersetzt und werden
die Wörter „Anlage 1 der Nährwert-Kennzeich-
nungsverordnung“ durch die Wörter „Anhang XIII
Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für die Art und Weise der Kennzeichnung
nach den Absätzen 1 bis 3 gelten Artikel 12 Ab-
satz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittel-
informations-Durchführungsverordnung entspre-
chend.“
Artikel 12
Änderung der Fruchtsaft-
und Erfrischungsgetränkeverordnung
Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I
S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-
nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-
nungen der Lebensmittel nach der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebens-
mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gelten-
den Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird jeweils das Wort
„Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Be-
zeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird
das Wort „Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
ordnung“ durch die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Verkehrsbe-
zeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung
des Lebensmittels“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das
Wort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wör-
ter „Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Arti-
kel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1

bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 so-
wie § 2 der Lebensmittelinformations-Durch-
führungsverordnung entsprechend.“
e) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch
die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Kennzeichnung
koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke
(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem
Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein
pro Liter im verzehrfertigen Zustand, die
1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten wer-
den,
2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des An-
bieters von Gemeinschaftsverpflegung am Ver-
kaufsort verpackt werden oder
3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vor-
verpackt und nicht zur Selbstbedienung ange-
boten werden,
dürfen mit dem Ziel der Abgabe an den Endver-
braucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsver-
pflegung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie nach Maßgabe des Absatzes 2 mit den Angaben
nach Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 versehen sind.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt an-
zubringen:
1. bei der Abgabe ohne Verpackung auf einem
Schild auf oder neben dem koffeinhaltigen Er-
frischungsgetränk oder
2. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungs-
getränken durch Anbieter von Gemeinschaftsver-
pflegung: auf Speise- und Getränkekarten oder in
Preisverzeichnissen oder, sofern keine solchen
ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem
sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mit-
teilung.
(3) Im Fall von Absatz 2 Nummer 2 dürfen die vor-
geschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht
werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebens-
mittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen
wird.“
3. In Anlage 1 wird jeweils in der Überschrift und in
Spalte 2 Zeile 1 das Wort „Verkehrsbezeichnungen“
durch die Wörter „Bezeichnungen der Lebensmittel“
ersetzt.
4. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Zeile 2 wird das Wort „Verkehrsbezeichnungen“
durch die Wörter „Bezeichnungen der Lebens-
mittel“ ersetzt.
b) Im Satz unter der Tabelle wird das Wort „Ver-
kehrsbezeichnungen“ durch die Wörter „Bezeich-
nungen der Lebensmittel“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Neuartige Lebensmittel-
und Lebensmittelzutaten-Verordnung
§ 3 Absatz 4 der Neuartige Lebensmittel- und Lebens-
mittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2008
(BGBl. I S. 499, 919) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
Artikel 14
Änderung der
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt
durch Artikel 140 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen
1. des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittel-
hygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226
vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51;
L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom
31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
2. des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
und
3. des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend
die Information der Verbraucher über Lebens-
mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der
Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des
Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommis-
sion, der Richtlinie 200/13/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Richtlinien
2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission
und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kom-
mission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;
L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom
21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283
(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert wor-
den ist.“
2. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 3
Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebens-
mittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch die Wör-
ter „gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13
Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
rungsverordnung“ ersetzt.
3. In § 7 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „in Gast-
stätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-
verpflegung“ durch die Wörter „von Anbietern von
Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.

4. In § 15 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „gilt § 3
Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebens-
mittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch die Wör-
ter „gelten Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13
Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
rungsverordnung“ ersetzt.
5. In § 16 Satz 1 werden die Wörter „in Fertigpackun-
gen“ durch die Wörter „als vorverpacktes Lebens-
mittel“ ersetzt.
6. In § 16 Satz 2 werden die Wörter „gilt § 3 Abs. 3
Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „gelten
Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1
bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie
§ 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungs-
verordnung“ ersetzt.
7. In § 17 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungsteil werden
die Wörter „in Fertigpackungen“ durch die Wörter
„als vorverpacktes Lebensmittel“ ersetzt.
8. In § 17 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungsteil wird
das Wort „Verkehrsbezeichnung“ durch die Wörter
„Bezeichnung des Lebensmittels“ ersetzt.
9. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur
Gemeinschaftsverpflegung“ durch die Wörter „von
Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.
10. In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort
„Fertigpackung“ durch das Wort „Verpackung“ er-
setzt.
11. In § 17 Absatz 3 wird das Wort „Verkehrsbezeich-
nung“ durch die Wörter „Bezeichnung des Lebens-
mittels“ ersetzt.
12. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „zur Gemein-
schaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie-
tern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.
13. In § 20a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „In
Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-
verpflegung“ durch die Wörter „In Einrichtungen
von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung“ er-
setzt.
14. In § 20a Absatz 2 werden die Wörter „zur Gemein-
schaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie-
tern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.
15. In Anlage 5 Kapitel IV Nummer 2.5 werden die Wör-
ter „in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemein-
schaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie-
tern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.
16. In Anlage 5 Kapitel V Nummer 4 werden die Wörter
„in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemein-
schaftsverpflegung“ durch die Wörter „von Anbie-
tern von Gemeinschaftsverpflegung“ ersetzt.
17. In Anlage 5 Kapitel VI Satz 1 werden die Wörter „in
Fertigpackungen“ durch die Wörter „als vorver-
packtes Lebensmittel“ ersetzt.
18. In Anlage 5 Kapitel VI Satz 3 wird das Wort
„Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung“ durch
die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und
des § 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
rungsverordnung“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I
S. 1255), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird das Wort „Verkehrsbezeichnung“
durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels“
ersetzt.
b) In Satz 5 wird das Wort „Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betref-
fend die Information der Verbraucher über Lebens-
mittel und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommis-
sion, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-
linie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der
Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;
L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gel-
tenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der
Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zu-
letzt durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom
10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Herstellen von
Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A.,
Qualitätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A.
außerhalb des bestimmten Anbaugebietes
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A., Quali-
tätsperlwein b. A. oder Qualitätslikörwein b. A. darf
in einem anderen Gebiet hergestellt werden als in
dem bestimmten Anbaugebiet, in dem die Trauben
geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung
angegeben wird, sofern
1. das Gebiet der Herstellung in demselben Land
oder in einem benachbarten Land liegt und
2. die Maßgaben des Artikels 6 Absatz 4 Buch-
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der
Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008
des Rates hinsichtlich der geschützten Ur-
sprungsbezeichnungen und geografischen An-
gaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kenn-

zeichnung und Aufmachung bestimmter Wein-
bauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60)
in der jeweils geltenden Fassung eingehalten
werden.“
2. Die §§ 46, 46a und 46b werden wie folgt gefasst:
„§ 46
Verkehrsverbote bei vorverpackten
aromatisierten Weinerzeugnissen und
vorverpackten weinhaltigen Getränken
(zu § 24 Absatz 2 und 3
Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)
Es ist verboten,
1. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder
vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr
zu bringen, die den Anforderungen an die Kenn-
zeichnung
a) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Ver-
bindung mit Artikel 21 Absatz 1 Unterab-
satz 2 oder Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 be-
treffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel und zur Änderung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-
linie 1999/10/EG der Kommission, der Richt-
linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
und 2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48;
L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gel-
tenden Fassung,
b) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbin-
dung mit Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011,
c) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011,
d) nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe k in Ver-
bindung mit Artikel 28 Absatz 2, dieser in
Verbindung mit Anhang XII Satz 1 oder 2 erster
Halbsatz und Satz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011,
e) nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12
Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
f) nach Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011
nicht entsprechen,
2. vorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse oder
vorverpackte weinhaltige Getränke in den Verkehr
zu bringen, für die die Angaben nach Artikel 14
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise
bereitgestellt werden.
§ 46a
Kennzeichnung in deutscher Sprache
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse und weinhaltige
Getränke sind in deutscher Sprache zu kenn-
zeichnen, wenn die Kennzeichnung verpflichtend
ist nach
1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ge-
stützten Rechtsakten der Europäischen Union.
(2) In Absatz 1 bezeichnete Erzeugnisse, die im
Flugverkehr in den Verkehr gebracht werden, können
abweichend von Absatz 1 in einer anderen leicht ver-
ständlichen Sprache gekennzeichnet werden, wobei
die Information über Zutaten und Verarbeitungshilfs-
stoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 stets auch in deutscher
Sprache erfolgen muss.
§ 46b
Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe,
die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen
(zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und
Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Weingesetzes)
(1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen vor-
verpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und vor-
verpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn die in Artikel 51
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bezeich-
neten Zutaten nach Maßgabe des Anhangs X Teil A
der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben sind.
(2) Erzeugnisse, die im offenen Ausschank zum
Verkauf angeboten werden, dürfen mit dem Ziel der
Abgabe
1. an Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num-
mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebens-
mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-
hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung oder
2. an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im
Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die in
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbei-
tungshilfsstoffe nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen angegeben sind.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben
sind bezogen auf das jeweilige Erzeugnis gut sicht-
bar, deutlich und gut lesbar bereitzustellen. Die An-
gaben können erfolgen
1. auf einem Schild auf dem Erzeugnis oder in der
Nähe des Erzeugnisses,
2. auf Speise- und Getränkekarten oder in Preis-
verzeichnissen,
3. durch einen Aushang in der Verkaufsstätte oder

4. durch sonstige schriftliche oder vom Lebens-
mittelunternehmer bereitgestellte elektronische
Informationsangebote, sofern die Angaben für
Endverbraucher und Anbieter von Gemein-
schaftsverpflegung unmittelbar und leicht zu-
gänglich sind.
Die Angaben sind so bereitzustellen, dass der End-
verbraucher oder der Anbieter von Gemeinschafts-
verpflegung vor Kaufabschluss und vor Übergabe
des Erzeugnisses davon Kenntnis nehmen kann. Im
Fall des Satzes 2 Nummer 2 können Angaben auch
in leicht verständlichen Fußnoten oder Endnoten be-
reitgestellt werden, wenn auf diese bei der Bezeich-
nung des Erzeugnisses in hervorgehobener Weise
hingewiesen wird. Im Fall des Satzes 2 Nummer 4
muss bei dem Erzeugnis oder in einem Aushang in
der Verkaufsstätte darauf hingewiesen werden, wie
die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben bereit-
gestellt werden. Die nach Absatz 2 erforderlichen
Angaben und der nach Satz 3 bezeichnete Hinweis
dürfen in keiner Weise durch andere Angaben oder
Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material
verdeckt oder undeutlich gemacht werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann über
die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben auch der
Lebensmittelunternehmer oder das Personal, das
über die Verwendung der betreffenden Zutaten oder
Verarbeitungshilfsstoffe hinreichend unterrichtet ist,
mündlich informieren. Voraussetzung ist, dass
1. die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben den
Endverbrauchern auf deren Nachfrage unverzüg-
lich vor Kaufabschluss und vor Übergabe des Er-
zeugnisses mitgeteilt werden,
2. eine schriftliche Aufzeichnung über die bei der
Herstellung des jeweiligen Erzeugnisses verwen-
deten Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe vor-
liegt und
3. die schriftliche Aufzeichnung für die zuständige
Behörde und auf Nachfrage auch für die End-
verbraucher leicht zugänglich ist.
Bei den betreffenden Lebensmitteln oder in einem
Aushang in der Verkaufsstätte muss an gut sicht-
barer Stelle, deutlich und gut lesbar darauf hin-
gewiesen werden, dass die nach Absatz 2 erforder-
lichen Angaben mündlich bereitgestellt werden und
eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zu-
gänglich ist. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.“
3. In § 49 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben.
4. In § 53 Absatz 2 werden die Nummern 21 bis 31
durch folgende Nummern 21 bis 24 ersetzt:
„21. entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch
einen Code ersetzt,
22. entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50
Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr
bringt,
23. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschrie-
benen Worte nicht voranstellt oder,
24. entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.“
5. Anlage 12 wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung der
Margarine- und Mischfettverordnung
Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. Au-
gust 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch
Artikel 9 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Kennzeichnungsvorschriften
(1) Für Margarineschmalz und Mischfettschmalz
sind die in der Anlage vorgesehenen Bezeichnungen
die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommis-
sion, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-
linie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Richtlinie 2002/67/EG und 2008/5/EG der
Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;
L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils gel-
tenden Fassung.
(2) Bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt
von 50 Gramm pro 100 Gramm in Massenanteilen
und weniger ist ein Hinweis anzubringen, dass das
Erzeugnis zum Braten nicht geeignet ist, und zwar
1. bei vorverpackten Erzeugnissen und bei nicht
vorverpackten Erzeugnissen im Sinne von § 4
Absatz 1 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
rungsverordnung in deutscher Sprache und an
gut sichtbarer Stelle auf der Verpackung oder
auf einem an der Verpackung befestigten Etikett,
2. bei der Abgabe von nicht vorverpackten Erzeug-
nissen im Sinne von § 4 Absatz 2 der Lebensmittel-
informations-Durchführungsverordnung in deut-
scher Sprache und nach Maßgabe des § 4
Absatz 3 der Lebensmittelinformations-Durchfüh-
rungsverordnung.
(3) Es ist verboten, eine Verkehrsbezeichnung,
die nach Anhang VII Teil VII Abschnitt I Unter-
absatz 3 Buchstabe b und c der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine
gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 671) einem bestimmten Erzeug-
nis vorbehalten ist, für ein anderes als ein dort
genanntes Erzeugnis zu verwenden.“
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung“ durch die Angabe „Verord-
nung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.

b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Ver-
kehrsbezeichnung“ durch die Wörter „Bezeich-
nung des Lebensmittels“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2
Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Margarineschmalz oder Misch-
fettschmalz in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 4 Absatz 3 eine Verkehrsbezeich-
nung verwendet.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 2
Nummer 4 des Milch- und Margarinegesetzes han-
delt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemein-
same Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347
vom 20.12.2013, S. 671) verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang VII
Teil VII
1. Abschnitt I Unterabsatz 1 ein dort genanntes
Erzeugnis abgibt,
2. Abschnitt I Unterabsatz 2 eine andere als eine
dort genannte Verkehrsbezeichnung verwen-
det oder
3. Abschnitt II Nummer 2 für ein in Anhang VII
Anlage II Buchstabe B und C genanntes Er-
zeugnis einen Hinweis gibt.“
Artikel 18
Änderung der
Käseverordnung
Nach § 31 der Käseverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3227) geändert worden ist,
wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a
Anpassung an die
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit
ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
(EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom
22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41;
L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,
S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz-
ten Rechtsakten der Europäischen Union.
(2) Wird Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in einer
in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsver-
ordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr
gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich
des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungs-
verordnung anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le-
bensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird,
ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“
Artikel 19
Änderung der
Butterverordnung
§ 18 der Butterverordnung vom 3. Februar 1997
(BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 20 des Ge-
setzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvor-
schrift“ durch das Wort „Übergangsbestimmungen“
ersetzt.
2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
3. Folgende Absätze werden angefügt:
„(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, so-
weit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 betreffend die Information der
Verbraucher über Lebensmittel und zur Ände-
rung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und
(EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richt-
linie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kom-
mission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011,
S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom
21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in
der jeweils geltenden Fassung oder
2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ge-
stützten Rechtsakten der Europäischen Union.
(3) Werden Erzeugnisse im Sinne des § 1 Absatz 1
in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durch-
führungsverordnung geregelten Form der Abgabe in
den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur
vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-
Durchführungsverordnung anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebens-
mittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ver-
wiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungs-
verordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Die Absätze 2 und 3
bleiben unberührt.“
Artikel 20
Änderung der
Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
Nach § 4 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verord-
nung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird folgender
§ 4a eingefügt:
„§ 4a
Anpassung an die
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit
ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
(EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom
22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41;
L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,
S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz-
ten Rechtsakten der Europäischen Union.
(2) Wird Konsummilch in einer in § 4 der Lebens-
mittelinformations-Durchführungsverordnung geregel-
ten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist
diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebens-
mittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwen-
den.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebens-
mittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwie-
sen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
nung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung
weiter anzuwenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unbe-
rührt.“
Artikel 21
Änderung der
Milcherzeugnisverordnung
§ 7b der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli
1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 27. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3227)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 7b
Anpassung an die
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und an die
Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
(1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, soweit
ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kom-
mission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,
der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
(EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom
22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41;
L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016,
S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestütz-
ten Rechtsakten der Europäischen Union.
(2) Werden Milcherzeugnisse in einer in § 4 der Le-
bensmittelinformations-Durchführungsverordnung gere-
gelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist
diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebens-
mittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwen-
den.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le-
bensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird,
ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.“
Artikel 22
Änderung der
Diätverordnung
Nach § 27 der Diätverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161),
die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird
folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le-
bensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird,
ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden.“
Artikel 23
Änderung der
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Nach § 9a der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2012
(BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, wird folgender
§ 9b eingefügt:

„§ 9b
Weitergeltung der Regelungen
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Le-
bensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird,
ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden.“
Artikel 24
Änderung der Verordnung
über vitaminisierte Lebensmittel
Die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in
der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer
2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Septem-
ber 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Zusatzstoffe“ durch
das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Zusatzstoffen“ durch
das Wort „Lebensmittelzusatzstoffen“ ersetzt.
2. In § 1b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Num-
mer 2 Buchstabe c werden jeweils die Wörter „im
Sinne des § 6 Abs. 3 der Nährwert-Kennzeichnungs-
verordnung“ durch die Wörter „, die zur Verwendung
als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt
sind,“ ersetzt.
3. In § 2 wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen
und das Wort „Fertigpackungen“ durch das Wort
„Verpackungen“ ersetzt.
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „gewerbsmäßigen“
gestrichen und das Wort „Zusatzstoffe“ durch
das Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „vitaminisierte
Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackun-
gen gewerbsmäßig“ durch die Wörter „entgegen
§ 2 ein vitaminisiertes Lebensmittel“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung der
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. Au-
gust 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1633)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeich-
nung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeich-
nungsverordnung“ durch die Wörter „Bezeich-
nung des Lebensmittels“ ersetzt.
b) In Absatz 7 werden das Wort „gewerbsmäßig“
gestrichen und das Wort „Lebensmittel-Kenn-
zeichnungsverordnung“ durch die Wörter „Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbraucher über
Lebensmittel und zur Änderung der Verordnun-
gen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der
Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des
Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kom-
mission, der Richtlinie 2000/13/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates, der Richt-
linien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommis-
sion und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der
Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18;
L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils
geltenden Fassung“ ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „ge-
werbsmäßig“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Verkehrsbe-
zeichnung“ durch die Wörter „Bezeichnung
des Lebensmittels“ ersetzt.
d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 3 Absatz 1 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung“ werden durch
die Wörter „Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
bb) Das Wort „Verkehrsbezeichnung“ wird durch
die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels“
ersetzt.
2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehrsbezeichnung
im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
ordnung“ durch die Wörter „Bezeichnung des
Lebensmittels“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Verkehrsbezeich-
nung“ durch die Wörter „Bezeichnung des Le-
bensmittels“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung der
Bierverordnung
In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Bierverordnung vom 2. Juli
1990 (BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert
worden ist, wird das Wort „Verkehrsbezeichnung“
durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels“
ersetzt.
Artikel 27
Änderung der
Fertigpackungsverordnung
Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451,
1307), die zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2
angefügt:

„(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden,
soweit ihr Bestimmungen entgegenstehen aus
1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 betreffend die Information
der Verbraucher über Lebensmittel und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006
und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-
linie 1999/10/EG der Kommission, der Richt-
linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG
und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission
(ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331
vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) oder
2. den auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ge-
stützten Rechtsakten der Europäischen Union.
Dabei ist der Vorrang der nach Artikel 42 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011 der Europäischen
Kommission mitgeteilten und im Bundesanzeiger
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie bekannt gemachten nationalen Vorschrif-
ten zu beachten.“
2. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Einhaltung folgender Vorschriften ist von den
zuständigen Behörden durch Stichproben zu prüfen:
die Einhaltung
1. der §§ 22 bis 24, des § 32 Absatz 1 bis 3, des
§ 33 Absatz 1 bis 3 und
2. des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung
mit Artikel 23 Absatz 1 und 3 und in Verbin-
dung mit Anhang IX Nummer 3 Satz 1, Nummer 4
und 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011.“
Artikel 28
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 2
bis 27 geänderten Rechtsverordnungen in der vom In-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 29
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer
Kraft:
1. Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsver-
ordnung vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1994),
2. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 25. Februar 2014 (BGBl. I S. 218)
geändert worden ist, und
3. Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. No-
vember 1994 (BGBl. I S. 3526), die zuletzt durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I
S. 3221) geändert worden ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Juli 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2272. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3a3c86458dd47a18….