Gesetze / Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
MilchKennzV§ 2 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/2#abs-1 (1) Konsummilch darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/2#abs-2 (2) Bei Konsummilch in Fertigpackungen, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind anzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/2#abs-3 (3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe nach Absatz 2 Nr. 4 ist in engem räumlichen Zusammenhang mit der Angabe nach Absatz 2 Nr. 1 anzubringen. Bei Konsummilch, die in zur Wiederverwendung bestimmten Flaschen abgegeben wird, brauchen abweichend von Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 nicht in einem Sichtfeld mit der Mengenkennzeichnung nach § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes angebracht zu werden; bei der Kennzeichnung können die Abkürzungen
| "mind." | für "mindestens", |
| "haltb." | für "haltbar", |
| "pasteur." | für "pasteurisiert" |
verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/2#abs-4 (4) Bei Konsummilch, die im Einzelhandel nicht in Fertigpackungen abgegeben wird, sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher Sprache, deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben
Änderungsverlauf
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2013 I S. 2722
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2132)
BGBl. 2010 I S. 2132
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08.08.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. August 2007 (BGBl. I 1816)
BGBl. 2007 I S. 1816
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08.06.1999 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 1999 (BGBl. I 1261 667)
BGBl. 1999 I S. 1261
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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14.02.1992 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 1992 (BGBl. I 258)
BGBl. 1992 I S. 258
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.