Gesetze / Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
MilchKennzV§ 2 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/2#abs-1 (1) Konsummilch darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/2#abs-2 (2) Bei Konsummilch in Fertigpackungen, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, sind anzugeben
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/2#abs-3 (3) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe nach Absatz 2 Nr. 4 ist in engem räumlichen Zusammenhang mit der Angabe nach Absatz 2 Nr. 1 anzubringen. Bei Konsummilch, die in zur Wiederverwendung bestimmten Flaschen abgegeben wird, brauchen abweichend von Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 nicht in einem Sichtfeld mit der Mengenkennzeichnung nach § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes angebracht zu werden; bei der Kennzeichnung können die Abkürzungen
| "mind." | für "mindestens", |
| "haltb." | für "haltbar", |
| "pasteur." | für "pasteurisiert" |
verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchKennzV/2#abs-4 (4) Bei Konsummilch, die im Einzelhandel nicht in Fertigpackungen abgegeben wird, sind auf einem Schild bei der Ware in deutscher Sprache, deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift anzugeben