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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 929

BGBl. 2010 I S. 929 · 22.209 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 929
                                            Verordnung
                             zur Anpassung lebensmittelhygiene- und
                tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und
            zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
                                                Vom 14. Juli 2010

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1
  Buchstabe a und b und des § 35 Nummer 1 des
  Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der

  Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009

  (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Wirtschaft und Technologie,
– des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buch-
  stabe b, e und f des Lebensmittel- und Futtermittel-
  gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), davon § 56 Ab-
  satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe e auch in
  Verbindung mit Satz 2 und § 56 Absatz 1 Satz 1 auch
  in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und § 4 Satz 1
  und 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
  S. 3082, 3084), § 4 Satz 1 des BVL-Gesetzes geän-
  dert durch Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom
  1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2654), im Ein-
  vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
  zen,
– des § 3 Absatz 1 des Milch- und Margarinegesetzes
  vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch

  Artikel 13 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I

  S. 550) geändert worden ist, im Einvernehmen mit

  den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft
  und Technologie und
– des § 7 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
  (BGBl. I S. 1260, 3588), auch in Verbindung mit § 4
  Satz 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002
  (BGBl. I S. 3082, 3084), § 4 Satz 1 des BVL-Gesetzes

  geändert durch Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Gesetzes
  vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2654):

                       Artikel 1

                  Änderung der

          Lebensmittelhygiene-Verordnung

   In § 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „der
Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt.

                       Artikel 2

                  Änderung der
    Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
   Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach den Wörtern „der Europäischen

   Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen

   Union“ eingefügt.

2. In Anlage 4 werden in dem Klammerverweis über der
   Überschrift
  a) nach der Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ das
     Komma durch das Wort „und“ ersetzt und

  b) die Angabe „und Abs. 4“ gestrichen.
BGBl. 2010, Seite 930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 930
                        Artikel 3
                  Änderung der
 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung

   In § 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsver-
ordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864),
die durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 2010
(BGBl. I S. 612) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
„oder der Europäischen Union“ eingefügt.

                        Artikel 4

                  Änderung der

           Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

  Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August

2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch Artikel 5

der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Euro-

   päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
   ischen Union“ ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach
   Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
   des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines
   Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
   Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in
   Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr.
   L 224 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung
   (EG) Nr. 542/2008 der Kommission vom 16. Juni
   2008 (ABl. EU Nr. L 157 S. 43), nicht angewendet
   werden dürfen“ durch die Wörter „im Anhang Ta-
   belle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kom-
   mission vom 22. Dezember 2009 über pharmakolo-
   gisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsicht-
   lich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln
   tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1)
   als verbotene Stoffe aufgeführt sind“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
   „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ die
   Wörter „oder der Europäischen Kommission“ einge-
   fügt.

4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden im Einleitungsteil nach den
      Wörtern „der Kommission der Europäischen Ge-
      meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
      Kommission“ eingefügt.
   b) In Nummer 2 werden
      aa) die Wörter „einer Entscheidung aufgeführt ist,
          die“ durch die Wörter „einem nicht unmittel-
          bar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den“
          und
      bb) die Wörter „die vom“ durch die Wörter „der
          vom“
      ersetzt.

   c) In Nummer 3 werden jeweils nach den Wörtern

      „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“
      die Wörter „oder der Europäischen Kommission“
      eingefügt.
   d) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter
      „Europäische Kommission“ durch die Wörter
      „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“
      ersetzt.

5. In § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden
   jeweils nach den Wörtern „der Europäischen
   Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
   Union“ eingefügt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
     „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
     der Europäischen Union“ eingefügt.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden
     aa) die Wörter „Durchfuhr durch die Europäische
         Gemeinschaft“ durch die Wörter „Durchfuhr

         durch die Europäische Union“ ersetzt und

     bb) nach den Wörtern „Rechtsakt, den die Euro-

         päische Gemeinschaft“ die Wörter „oder die

         Europäische Union“ eingefügt.

7. In § 14 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
   Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die

   Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.

8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Kapitel I Nummer 8 Satz 1 werden nach den
     Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft“ die
     Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
  b) In Kapitel IV Nummer 1.1 werden

     aa) in Spalte 2 die Angabe „in Anhang IV der Ver-
         ordnung (EWG) Nr. 2377/90“ durch die An-
         gabe „im Anhang Tabelle 2 der Verordnung
         (EU) Nr. 37/2010“ und
     bb) in Spalte 3 die Angabe „Verordnung (EWG)
         Nr. 2377/90“ durch die Wörter „Verordnung
         (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parla-
         ments und des Rates vom 6. Mai 2009 über
         die Schaffung eines Gemeinschaftsverfah-
         rens für die Festsetzung von Höchstmengen
         für Rückstände pharmakologisch wirksamer
         Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
         zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
         Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der
         Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Par-
         laments und des Rates und der Verordnung

         (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parla-
         ments und des Rates (ABl. L 152 vom
         16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden
         Fassung in Verbindung mit der Verordnung
         (EU) Nr. 37/2010“
     ersetzt.

                       Artikel 5
                 Änderung der
    Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
   Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005
(BGBl. I S. 997), die zuletzt durch die Verordnung vom
11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird in der § 39a betreffen-
    den Zeile das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch
    das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.
 2. In § 1 Absatz 3 werden nach den Wörtern „der
    Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
    Europäischen Union“ eingefügt.
BGBl. 2010, Seite 931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 931
3. § 8 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen
  Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder
  eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entspre-
  chende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechts-
  grundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzun-
  gen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vor-
  geschrieben und hat das Bundesministerium für
  Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
  diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt ge-
  macht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1
  Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt
  sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzun-
  gen erfüllt sind.“

4. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren
  und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit

  1. Tiere, Embryonen und Samen von Rindern,

     Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie

     Bruteier von Geflügel auf Grund einer nach Arti-

     kel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom

     26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrecht-

     lichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner-

     gemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren

     und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnen-
     markt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) in der
     jeweils geltenden Fassung oder

  2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9
     der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom
     11. Dezember 1989 zur Regelung der
     veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein-
     schaftlichen Handel im Hinblick auf den gemein-
     samen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989,
     S. 13) in der jeweils geltenden Fassung

  von der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
  päischen Union oder einem Mitgliedstaat beschlos-
  senen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen
  Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundes-

  ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-

  braucherschutz diese Maßnahme im Bundesanzei-

  ger bekannt gemacht hat.“

5. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 ge-
     nannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen
     aus Drittländern oder bestimmten Teilen von
     Drittländern nur eingeführt werden, wenn

     1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil
        in einem nicht unmittelbar geltenden Rechts-
        akt aufgeführt ist, den die Europäische Ge-
        meinschaft oder die Europäische Union auf
        Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2
        genannten Rechtsgrundlage erlassen und
        das Bundesministerium für Ernährung, Land-
        wirtschaft und Verbraucherschutz im Bundes-
        anzeiger bekannt gemacht hat, und
     2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind,
        die
        a) für die betreffenden Tiere oder Waren
           und den jeweiligen Verwendungszweck in
           einem nicht unmittelbar geltenden Rechts-
           akt vorgeschrieben ist, den die Europä-

           ische Gemeinschaft oder die Europäische
           Union auf Grund einer entsprechenden in
           Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechts-
           grundlage im Hinblick auf das betreffende
           Drittland oder den betreffenden Teil erlas-
           sen und das Bundesministerium für Ernäh-
           rung, Landwirtschaft und Verbraucher-
           schutz im Bundesanzeiger bekannt ge-
           macht hat, oder
        b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage ge-
           nannten gemeinschaftsrechtlich vorge-
           schriebenen Muster entspricht.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Ge-
     genstände dürfen aus Drittländern oder be-
     stimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt
     werden, wenn das jeweilige Drittland oder der
     jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar gelten-

     den Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europä-

     ische Gemeinschaft oder die Europäische Union

     auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2

     genannten Rechtsgrundlage erlassen und das

     Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-

     schaft und Verbraucherschutz im Bundesanzei-

     ger bekannt gemacht hat.“

  c) In Absatz 3 wird das Wort „Entscheidungen“
     durch die Wörter „nicht unmittelbar geltende
     Rechtsakte“ ersetzt.

6. In § 23a Halbsatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 2 und
   Anlage 10a Nummer 2 Buchstabe g wird jeweils
   das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“
   ersetzt.
7. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegen-
  ständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten
  oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und
  soweit

  1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Euro-

     päische Gemeinschaft oder die Europäische

     Union auf Grund einer entsprechenden dort in

     Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hin-
     blick auf das betreffende Drittland oder den be-
     treffenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, be-
     schränkt oder ausgeschlossen ist und

  2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
     schaft und Verbraucherschutz diese Maßnahme
     im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses
     macht auch die Aufhebung der Maßnahme im
     Bundesanzeiger bekannt.“

8. § 27 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie
     folgt gefasst:
     „b) die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als
         eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwi-
         schengelagert wird, die jeweils in einer Maß-
         nahme vorgeschrieben sind, die
         aa) die Europäische Gemeinschaft oder die
             Europäische Union auf Grund des Arti-
             kels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates
             vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung
             von Grundregeln für die Veterinärkontrol-
             len von aus Drittländern in die Gemein-
BGBl. 2010, Seite 932 — Originalseite als Abbildung
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              schaft eingeführten Erzeugnissen (ABl.
              L 24 vom 30.1.1998, S. 9) in der jeweils
              geltenden Fassung erlassen und

          bb) das Bundesministerium für Ernährung,
              Landwirtschaft und Verbraucherschutz
              im Bundesanzeiger bekannt gemacht
          hat,“.

  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittlän-
      dern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhr-
      untersuchung abweichend von den Absätzen 1
      bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im
      Hinblick auf das betreffende Drittland oder den
      betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maß-
      nahme vorgeschrieben ist, die
      1. die Europäische Gemeinschaft oder die Euro-
         päische Union auf Grund
         a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG
            des Rates vom 15. Juli 1991 zur Fest-
            legung von Grundregeln für die Veterinär-
            kontrollen von aus Drittländern in die
            Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur
            Änderung der Richtlinien 89/662/EWG,
            90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268
            vom 24.9.1991, S. 56) oder
         b) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG
         in der jeweils geltenden Fassung erlassen
         und
      2. das Bundesministerium für Ernährung, Land-
         wirtschaft und Verbraucherschutz im Bundes-
         anzeiger bekannt gemacht

      hat.“
9. § 37 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
     fasst:

      „1. zum menschlichen Verzehr bestimmte Wa-
          ren, die
          a) aus Drittländern oder bestimmten Teilen
             von Drittländern eingeführt werden, die
             in einer Liste nach Artikel 8 Nummer 1
             der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführt sind,
             und

          b) die Voraussetzungen und Anforderungen
             erfüllen, die durch Rechtsakte der Euro-
             päischen Gemeinschaft oder der Europä-
             ischen Union, die auf Grund des Artikels 8
             Nummer 4 oder 5 oder des Artikels 9 Ab-
             satz 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie
             2002/99/EG erlassen worden sind, im
             Hinblick auf das betreffende Drittland
             oder den betreffenden Teil eines Drittlan-
             des vorgeschrieben sind,
          und das Bundesministerium für Ernährung,
          Landwirtschaft und Verbraucherschutz die
          gelisteten Drittländer oder deren Teile nach
          Buchstabe a sowie die Voraussetzungen
          und Anforderungen nach Buchstabe b im
          Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,
          oder“.
  b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
     durch das Wort „Union“ ersetzt.

10. § 37a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 37a

               Verbote und Beschränkungen

     Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenstän-
   den ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit
   1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar gel-
      tenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-
      schaft oder der Europäischen Union auf dem
      Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder be-
      schränkt ist und
   2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
      schaft und Verbraucherschutz den Rechtsakt im
      Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses
      macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im
      Bundesanzeiger bekannt.“
11. § 39 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt
    gefasst:
   „b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in
       einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt
       aufgeführt ist, den die Europäische Gemein-
       schaft oder die Europäische Union auf Grund
       des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder
       des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der
       jeweils geltenden Fassung erlassen und das
       Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
       schaft und Verbraucherschutz im Bundesanzei-
       ger bekannt gemacht hat,“.
12. § 39a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 39a
               Anwendung von Unionsrecht

      Abweichend von § 1 Absatz 1, den §§ 8, 22
   und 24 bis 27 Absatz 1 und 2 und den §§ 30 bis 35
   sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die
   Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die
   in einem Rechtsakt der Europäischen Gemein-
   schaft oder der Europäischen Union festgelegt sind
   und die das Bundesministerium für Ernährung,
   Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundes-
   anzeiger bekannt gemacht hat.“
13. In Anlage 3, 9 und 9a wird jeweils in der Überschrift
    das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ durch das Wort
    „unionsrechtlich“ ersetzt.

14. In Anlage 9b und 10 wird jeweils in der Überschrift
    das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort
    „Unionsrecht“ ersetzt.

                       Artikel 6

      Änderung der Milcherzeugnisverordnung
  In § 7 Absatz 6 der Milcherzeugnisverordnung vom
15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch die
Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3282)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.

                       Artikel 7
                Änderung der
    Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
   In § 4 Absatz 2 der Konsummilch-Kennzeichnungs-
Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die
zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 8. August
2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird die
BGBl. 2010, Seite 933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 933
Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Ab-
satz 2 Nummer 2“ ersetzt.

                       Artikel 8
           Änderung der Käseverordnung
   In § 31 Absatz 1 und 2 der Käseverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986
(BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 3 § 13 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) ge-
ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 14 Abs. 2
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2“ er-
setzt.

                       Artikel 9
                   Änderung der
        Margarine- und Mischfettverordnung

   Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. Au-

gust 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch

Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I
S. 797) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „Rechtsakte der Euro-
   päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
   „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
   der Europäischen Union“ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2“
   durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.

                            Artikel 10
             Änderung der Butterverordnung
   In § 17 Absatz 1 der Butterverordnung vom 3. Feb-
ruar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 22
der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.

                            Artikel 11

                Aufhebung von Vorschriften
   Die Verordnung mit Übergangsregelungen zur Ein-
führung der Informationen zur Lebensmittelkette vom
2. Januar 2006 (BAnz. S. 45), die durch Artikel 2 der

Verordnung vom 20. Juni 2006 (BGBl. I S. 1333) geän-

dert worden ist, wird aufgehoben.

                            Artikel 12

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 14. Juli 2010
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 929. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f2c249a4130c1d24….