Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 929
BGBl. 2010 I S. 929 · 22.209 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Anpassung lebensmittelhygiene- und
tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und
zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
Vom 14. Juli 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1
Buchstabe a und b und des § 35 Nummer 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009
(BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie,
– des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buch-
stabe b, e und f des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), davon § 56 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe e auch in
Verbindung mit Satz 2 und § 56 Absatz 1 Satz 1 auch
in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 und § 4 Satz 1
und 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3082, 3084), § 4 Satz 1 des BVL-Gesetzes geän-
dert durch Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2654), im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen,
– des § 3 Absatz 1 des Milch- und Margarinegesetzes
vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I
S. 550) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft
und Technologie und
– des § 7 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260, 3588), auch in Verbindung mit § 4
Satz 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3082, 3084), § 4 Satz 1 des BVL-Gesetzes
geändert durch Artikel 2 § 3 Absatz 2 des Gesetzes
vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2654):
Artikel 1
Änderung der
Lebensmittelhygiene-Verordnung
In § 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612)
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „der
Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach den Wörtern „der Europäischen
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
2. In Anlage 4 werden in dem Klammerverweis über der
Überschrift
a) nach der Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ das
Komma durch das Wort „und“ ersetzt und
b) die Angabe „und Abs. 4“ gestrichen.

Artikel 3
Änderung der
Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
In § 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsver-
ordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864),
die durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 2010
(BGBl. I S. 612) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
„oder der Europäischen Union“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August
2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch Artikel 5
der Verordnung vom 11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Euro-
päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
ischen Union“ ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach
Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von
Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr.
L 224 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 542/2008 der Kommission vom 16. Juni
2008 (ABl. EU Nr. L 157 S. 43), nicht angewendet
werden dürfen“ durch die Wörter „im Anhang Ta-
belle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kom-
mission vom 22. Dezember 2009 über pharmakolo-
gisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsicht-
lich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln
tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1)
als verbotene Stoffe aufgeführt sind“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ die
Wörter „oder der Europäischen Kommission“ einge-
fügt.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden im Einleitungsteil nach den
Wörtern „der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Kommission“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden
aa) die Wörter „einer Entscheidung aufgeführt ist,
die“ durch die Wörter „einem nicht unmittel-
bar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den“
und
bb) die Wörter „die vom“ durch die Wörter „der
vom“
ersetzt.
c) In Nummer 3 werden jeweils nach den Wörtern
„Kommission der Europäischen Gemeinschaft“
die Wörter „oder der Europäischen Kommission“
eingefügt.
d) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter
„Europäische Kommission“ durch die Wörter
„Kommission der Europäischen Gemeinschaft“
ersetzt.
5. In § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden
jeweils nach den Wörtern „der Europäischen
Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Europäischen
Union“ eingefügt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
„Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder
der Europäischen Union“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden
aa) die Wörter „Durchfuhr durch die Europäische
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Durchfuhr
durch die Europäische Union“ ersetzt und
bb) nach den Wörtern „Rechtsakt, den die Euro-
päische Gemeinschaft“ die Wörter „oder die
Europäische Union“ eingefügt.
7. In § 14 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die
Wörter „Europäischen Union“ ersetzt.
8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Kapitel I Nummer 8 Satz 1 werden nach den
Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft“ die
Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.
b) In Kapitel IV Nummer 1.1 werden
aa) in Spalte 2 die Angabe „in Anhang IV der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2377/90“ durch die An-
gabe „im Anhang Tabelle 2 der Verordnung
(EU) Nr. 37/2010“ und
bb) in Spalte 3 die Angabe „Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90“ durch die Wörter „Verordnung
(EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 6. Mai 2009 über
die Schaffung eines Gemeinschaftsverfah-
rens für die Festsetzung von Höchstmengen
für Rückstände pharmakologisch wirksamer
Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates und der Verordnung
(EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates (ABl. L 152 vom
16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden
Fassung in Verbindung mit der Verordnung
(EU) Nr. 37/2010“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005
(BGBl. I S. 997), die zuletzt durch die Verordnung vom
11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der § 39a betreffen-
den Zeile das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch
das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 3 werden nach den Wörtern „der
Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der
Europäischen Union“ eingefügt.

3. § 8 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder
eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entspre-
chende in Anlage 3 Spalte 3 genannte Rechts-
grundlage, die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzun-
gen beim innergemeinschaftlichen Verbringen vor-
geschrieben und hat das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt ge-
macht, so muss die Bescheinigung nach Absatz 1
Satz 1 um eine amtstierärztliche Erklärung ergänzt
sein, aus der sich ergibt, dass diese Voraussetzun-
gen erfüllt sind.“
4. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren
und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit
1. Tiere, Embryonen und Samen von Rindern,
Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie
Bruteier von Geflügel auf Grund einer nach Arti-
kel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom
26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrecht-
lichen und tierzüchterischen Kontrollen im inner-
gemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren
und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnen-
markt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29) in der
jeweils geltenden Fassung oder
2. sonstige Waren auf Grund einer nach Artikel 9
der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom
11. Dezember 1989 zur Regelung der
veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein-
schaftlichen Handel im Hinblick auf den gemein-
samen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989,
S. 13) in der jeweils geltenden Fassung
von der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union oder einem Mitgliedstaat beschlos-
senen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen
Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz diese Maßnahme im Bundesanzei-
ger bekannt gemacht hat.“
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Tiere und Waren der in Anlage 9 Spalte 1 ge-
nannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen
aus Drittländern oder bestimmten Teilen von
Drittländern nur eingeführt werden, wenn
1. das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil
in einem nicht unmittelbar geltenden Rechts-
akt aufgeführt ist, den die Europäische Ge-
meinschaft oder die Europäische Union auf
Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2
genannten Rechtsgrundlage erlassen und
das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz im Bundes-
anzeiger bekannt gemacht hat, und
2. sie von einer Bescheinigung begleitet sind,
die
a) für die betreffenden Tiere oder Waren
und den jeweiligen Verwendungszweck in
einem nicht unmittelbar geltenden Rechts-
akt vorgeschrieben ist, den die Europä-
ische Gemeinschaft oder die Europäische
Union auf Grund einer entsprechenden in
Spalte 3 dieser Anlage genannten Rechts-
grundlage im Hinblick auf das betreffende
Drittland oder den betreffenden Teil erlas-
sen und das Bundesministerium für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz im Bundesanzeiger bekannt ge-
macht hat, oder
b) dem für sie in Spalte 3 dieser Anlage ge-
nannten gemeinschaftsrechtlich vorge-
schriebenen Muster entspricht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die in Anlage 9a Spalte 1 genannten Ge-
genstände dürfen aus Drittländern oder be-
stimmten Teilen von Drittländern nur eingeführt
werden, wenn das jeweilige Drittland oder der
jeweilige Teil in einem nicht unmittelbar gelten-
den Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europä-
ische Gemeinschaft oder die Europäische Union
auf Grund einer entsprechenden dort in Spalte 2
genannten Rechtsgrundlage erlassen und das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz im Bundesanzei-
ger bekannt gemacht hat.“
c) In Absatz 3 wird das Wort „Entscheidungen“
durch die Wörter „nicht unmittelbar geltende
Rechtsakte“ ersetzt.
6. In § 23a Halbsatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 2 und
Anlage 10a Nummer 2 Buchstabe g wird jeweils
das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“
ersetzt.
7. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegen-
ständen der in Anlage 10 Spalte 1 genannten Arten
oder Verwendungszwecke ist verboten, wenn und
soweit
1. ihre Einfuhr durch eine Maßnahme, die die Euro-
päische Gemeinschaft oder die Europäische
Union auf Grund einer entsprechenden dort in
Spalte 2 genannten Rechtsgrundlage im Hin-
blick auf das betreffende Drittland oder den be-
treffenden Teil eines Drittlandes erlassen hat, be-
schränkt oder ausgeschlossen ist und
2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz diese Maßnahme
im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses
macht auch die Aufhebung der Maßnahme im
Bundesanzeiger bekannt.“
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
„b) die Ware eine Mindestzeit, nicht länger als
eine Höchstzeit und unter Bedingungen zwi-
schengelagert wird, die jeweils in einer Maß-
nahme vorgeschrieben sind, die
aa) die Europäische Gemeinschaft oder die
Europäische Union auf Grund des Arti-
kels 9 der Richtlinie 97/78/EG des Rates
vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung
von Grundregeln für die Veterinärkontrol-
len von aus Drittländern in die Gemein-

schaft eingeführten Erzeugnissen (ABl.
L 24 vom 30.1.1998, S. 9) in der jeweils
geltenden Fassung erlassen und
bb) das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Bundesanzeiger bekannt gemacht
hat,“.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittlän-
dern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhr-
untersuchung abweichend von den Absätzen 1
bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im
Hinblick auf das betreffende Drittland oder den
betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maß-
nahme vorgeschrieben ist, die
1. die Europäische Gemeinschaft oder die Euro-
päische Union auf Grund
a) des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG
des Rates vom 15. Juli 1991 zur Fest-
legung von Grundregeln für die Veterinär-
kontrollen von aus Drittländern in die
Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur
Änderung der Richtlinien 89/662/EWG,
90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268
vom 24.9.1991, S. 56) oder
b) des Artikels 10 der Richtlinie 97/78/EG
in der jeweils geltenden Fassung erlassen
und
2. das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz im Bundes-
anzeiger bekannt gemacht
hat.“
9. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. zum menschlichen Verzehr bestimmte Wa-
ren, die
a) aus Drittländern oder bestimmten Teilen
von Drittländern eingeführt werden, die
in einer Liste nach Artikel 8 Nummer 1
der Richtlinie 2002/99/EG aufgeführt sind,
und
b) die Voraussetzungen und Anforderungen
erfüllen, die durch Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Europä-
ischen Union, die auf Grund des Artikels 8
Nummer 4 oder 5 oder des Artikels 9 Ab-
satz 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie
2002/99/EG erlassen worden sind, im
Hinblick auf das betreffende Drittland
oder den betreffenden Teil eines Drittlan-
des vorgeschrieben sind,
und das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz die
gelisteten Drittländer oder deren Teile nach
Buchstabe a sowie die Voraussetzungen
und Anforderungen nach Buchstabe b im
Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,
oder“.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
10. § 37a wird wie folgt gefasst:
„§ 37a
Verbote und Beschränkungen
Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenstän-
den ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit
1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar gel-
tenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union auf dem
Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder be-
schränkt ist und
2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz den Rechtsakt im
Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses
macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im
Bundesanzeiger bekannt.“
11. § 39 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„b) das jeweilige Drittland oder der jeweilige Teil in
einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt
aufgeführt ist, den die Europäische Gemein-
schaft oder die Europäische Union auf Grund
des Artikels 3 der Richtlinie 72/462/EWG oder
des Artikels 9 der Richtlinie 91/494/EWG in der
jeweils geltenden Fassung erlassen und das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz im Bundesanzei-
ger bekannt gemacht hat,“.
12. § 39a wird wie folgt gefasst:
„§ 39a
Anwendung von Unionsrecht
Abweichend von § 1 Absatz 1, den §§ 8, 22
und 24 bis 27 Absatz 1 und 2 und den §§ 30 bis 35
sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die
Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die
in einem Rechtsakt der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union festgelegt sind
und die das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundes-
anzeiger bekannt gemacht hat.“
13. In Anlage 3, 9 und 9a wird jeweils in der Überschrift
das Wort „gemeinschaftsrechtlich“ durch das Wort
„unionsrechtlich“ ersetzt.
14. In Anlage 9b und 10 wird jeweils in der Überschrift
das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort
„Unionsrecht“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Milcherzeugnisverordnung
In § 7 Absatz 6 der Milcherzeugnisverordnung vom
15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch die
Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3282)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
In § 4 Absatz 2 der Konsummilch-Kennzeichnungs-
Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die
zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 8. August
2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird die

Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Ab-
satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Käseverordnung
In § 31 Absatz 1 und 2 der Käseverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986
(BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 3 § 13 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) ge-
ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 14 Abs. 2
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2“ er-
setzt.
Artikel 9
Änderung der
Margarine- und Mischfettverordnung
Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. Au-
gust 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I
S. 797) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaften“ durch die Wörter
„Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Butterverordnung
In § 17 Absatz 1 der Butterverordnung vom 3. Feb-
ruar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 22
der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 11
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung mit Übergangsregelungen zur Ein-
führung der Informationen zur Lebensmittelkette vom
2. Januar 2006 (BAnz. S. 45), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 20. Juni 2006 (BGBl. I S. 1333) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Juli 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 929. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f2c249a4130c1d24….