Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 69 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/69?asof=2023-06-25#abs-1 (1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/69?asof=2023-06-25#abs-2 (2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/69?asof=2023-06-25#abs-3 (3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
Änderungsverlauf
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 69 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 69 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626 593)
BGBl. 2019 I S. 1626
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