Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 67a Messwertverarbeitung zu Zwecken des Messwertweiterverarbeiters; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung

Stand: 24.12.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/67a#abs-1 (1) Der Messwertweiterverarbeiter darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:

1.
die Aufbereitung von zählpunktscharfen Messwerten zu abrechnungsrelevanten Messwerten, insbesondere in Bezug auf Entnahmestellen, Einspeisestellen oder Netzübergabestellen,
2.
die Erfüllung weiterer Pflichten, die sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/67a#abs-2 (2) Der Messwertweiterverarbeiter übermittelt die aufbereiteten abrechnungsrelevanten Messwerte einer Entnahme- oder Einspeisestelle im erforderlichen Umfang nach näherer Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 75.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/67a#abs-3 (3) Der Messwertweiterverarbeiter muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 fünf Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert vom Aggregationsverantwortlichen empfangen wurde, als nicht mehr erforderlich.

§ 67 § 67b