Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 69 Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/69#abs-1 (1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/69#abs-2 (2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/69#abs-3 (3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich