Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz
MsbG§ 3 Messstellenbetrieb
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Messsystemen oder intelligenten Messsystemen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Messstellenbetreiber sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs verpflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2025 I Nr. 51
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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22.05.2023 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 133)
BGBl. 2023 I Nr. 133
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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