Gesetze / Messstellenbetriebsgesetz

MsbG

§ 23 Sichere Anbindung an das Smart-Meter-Gateway

Stand: 04.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/23#abs-1 (1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten Messsystems muss zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem Stand der Technik folgende Komponenten und Anlagen sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden können:

1.
moderne Messeinrichtungen,
2.
Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
3.
Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und sonstige technische Einrichtungen und
4.
Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/23#abs-2 (2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessbG/23#abs-3 (3) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten.

§ 22 § 24