Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 40 Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Antragsbefugt sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung eines oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/40?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Genehmigung zum Verwenden von Messgeräten mit aktualisierter Software nach § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes ist auf Antrag vorläufig zu erteilen, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Die vorläufige Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb von vier Werktagen zu erteilen; sie gilt nach Ablauf der genannten Frist als erteilt. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/40?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.
Änderungsverlauf
-
29.01.2024 Ausfertigung
§ 40 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 27)
BGBl. 2024 I Nr. 27
-
30.04.2019 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. I 579 565)
BGBl. 2019 I S. 579
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.