Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 6 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 6 MessEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 – 1 S 2999/19Zitiert von 11
- VG Freiburg, 18.06.2020 – 9 K 4341/19
- VG Münster, 28.03.2023 – 9 K 2549/19
- OVG NRW, 08.09.2022 – 4 A 1362/21
- VG Köln, 21.04.2021 – 1 K 1112/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2017 (BGBl. I 3098)
BGBl. 2017 I S. 3098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.