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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 27
BGBl. 2024 I Nr. 27 · 3.687 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2024 Nr. 27
Vierte Verordnung
zur Änderung der Mess- und Eichverordnung
Vom 29. Januar 2024
Auf Grund des § 41 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 8 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Mess- und Eichverordnung
Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ordnet die
zuständige Behörde zunächst einen Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen
Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz
durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator an. Ergibt der Selbsttest keinen Anlass für Zweifel an der
Messrichtigkeit, kann die Befundprüfung auf Wunsch der antragstellenden Person beendet werden.“
2. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19
des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern
1. eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,
2. eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine
Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und
3. ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der
Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht.“
3. In § 57 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

4. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 5.5.3, 5.6.11, 6.3, 6.7 und 7.3 werden in der Spalte „Messgeräteart“ jeweils die Wörter „mit
Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8“ angefügt.
b) Nach Nummer 6.7 wird folgende Nummer 6.8 eingefügt:
„6.8 Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 nicht befristet“.
des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter
zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1
Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gateway
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Januar 2024
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 27. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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