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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 27

BGBl. 2024 I Nr. 27 · 3.687 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                  Teil I

2024                       Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 2024                                  Nr. 27

                                     Vierte Verordnung
                         zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

                                             Vom 29. Januar 2024


  Auf Grund des § 41 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 8 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) verordnet die Bundesregierung:


                                                 Artikel 1

                              Änderung der Mess- und Eichverordnung
  Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 26. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 39 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Bei Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ordnet die
  zuständige Behörde zunächst einen Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen
  Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz
  durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator an. Ergibt der Selbsttest keinen Anlass für Zweifel an der
  Messrichtigkeit, kann die Befundprüfung auf Wunsch der antragstellenden Person beendet werden.“
2. § 40 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird aufgehoben.
  b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
  c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
       „(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19
     des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern
     1. eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,
     2. eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine
        Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und
     3. ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für
        Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der
        Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht.“
3. In § 57 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


4. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
  a) In den Nummern 5.5.3, 5.6.11, 6.3, 6.7 und 7.3 werden in der Spalte „Messgeräteart“ jeweils die Wörter „mit
     Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8“ angefügt.
  b) Nach Nummer 6.7 wird folgende Nummer 6.8 eingefügt:
      „6.8      Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3       nicht befristet“.
                des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter
                zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1
                Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gateway



                                                    Artikel 2

                                                  Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 29. Januar 2024

                                            Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                         Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und Klimaschutz
                                                 Robert Habeck




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 27. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 906444ab917fa1e0….